Zur deutschen Sprache
Die Sprache ist ein Bild der Seele ...
www.sprache-werner.info
Zur deutschen Sprache
Die Sprache ist ein Bild der Seele ...
www.sprache-werner.info
Patentwesen / Artikel Übersicht / Dürfen Patentansprüche
 

  < zurück erweiterte Suche Seite drucken
 

Dürfen die Patentansprüche in der Beschreibung wiederholt werden?
 Von  Ulrich Werner

„Mitteilungen der deutschen Patentanwälte“, 1977, H. 10

1. Vorbemerkung

Die gestraffte Fassung der Beschreibung wird bereits in den meisten Ländern angenommen, in einigen sogar gefordert (1). 10 Jahre Anwendung in der Prüfungsstelle des Verfassers sind Anlaß zunächst zu einer kurzen Rückschau. Eine einzige verwertbare Anregung und zwei kritische, nicht überzeugende Stellungnahmen aus der Anmelderschaft in einem Verfahren, bei dem es hauptsächlich darum geht, Bestehendes in Frage zu stellen und durch Neues zu ersetzen, spiegeln wohl die Erwartung wieder, daß der Anmelder trotz seiner Stellung als „Herr des Verfahrens" das Verfahren betreffende Anregungen in erster Linie vom Patentamt erwartet. Bis auf eine Ausnahme, die inzwischen gerichtsanhängig ist, wurde der Vorschlag der Prüfungsstelle, die Ansprüche in der Beschreibung nicht zu wiederholen, angenommen. Das spricht nicht unbedingt für eine Zustimmung. Die Ablehnung des Vorschlags wird wohl in manchen Fällen ausgeblieben sein, um das Verfahren nicht zu verzögern. Immerhin hat sich aber bei der vom Präsidenten des Deutschen Patentamtes geleiteten Besprechung mit den beteiligten Kreisen am 12. Dezember 1972 die Mehrzahl der Vertreter der Anmelder im Hinblick auf die mehrheitlich vertretene Meinung, daß bei der Festlegung des Schutzumfanges keine Erschwernisse zu befürchten seien und daß es auch im Verletzungsprozeß keine Rolle spiele, ob der Anspruchswortlaut wörtlich wiederholt werde oder nicht, für die Kurzfassung der Beschreibungseinleitung ausgesprochen (2). Da auch die Amtsleitung keine Bedenken hatte, wurde die Kurzfassung und die klassische (mit wiederholten Ansprüchen) als gleichwertig erklärt (3).

2. Die "Amtspraxis"

Mit der Mitteilung des Präsidenten des DPA wurde auch die Frage beantwortet, ob die Ansprüche in der Beschreibung in Befolgung einer gesetzlichen Vorschrift wiederholt werden müßten oder nicht. Der Verneinung dieser Frage, vom Verfasser bereits ausführlich begründet (4), stand und steht offenbar noch immer eine der stärksten Mächte im Bereich des menschlichen im Wege, die Macht der Gewohnheit. Änderungen im Verhalten des Menschen, mögen sie sich auch noch so vorteilhaft, zeit- und kostensparend auswirken, setzen zunächst eine Umstellung des Verhaltens, ein Umdenken voraus. Dabei müssen die Gedanken nicht unbedingt einem Umweg folgen. Jedenfalls ist eine mehr oder weniger große Schwelle zu überwinden.

Das Gewohnte besteht im vorliegenden Fall beispielsweise darin, die Wiederholungen der Ansprüche an den hierfür üblichen Stellen der Beschreibung schon nicht mehr zu diktieren, sondern der Schreibkraft zu überlassen. Der Prüfer liest die Wiederholungen fast automatisch. Gedruckt werden sie ebenfalls automatisch. In der Auslege- und der Patentschrift werden sie - als Wiederholungen erkannt - nicht gelesen, zumal die Ansprüche am Anfang der Beschreibung stehen und in der Regel bereits zur Kenntnis genommen worden sind. Daß die Nichtwiederholung der Ansprüche auf beiden Seiten des Verfahrens Zeit und Kosten spart, muß wohl als unstrittig angesehen werden. Es scheint sehr schwierig zu sein, in Verwertung dieser Tatsache die Wiederholungsautomatik aufzugeben, zumal keine durchgreifenden Gründe dagegen sprechen. Noch immer werden jährlich tausende von Seiten unnötig geschrieben, gelesen und gedruckt.

3. Argumente für das Wiederholen

Die „Amtspraxis" wurde von einem Anmelder mit dem Hinweis befürwortet, daß die Wiederholung des Hauptanspruchs bei Schreib- und Druckfehlern (von ihm nicht näher bezeichnete) Vorteile aufweise, wobei er offenbar übersah, daß bei einem derartigen Fehler im Anspruch, der somit im Widerspruch zur Beschreibung stände, der Wortlaut des Anspruchs gilt. Ein mit gleichem Wahrscheinlichkeitsgrad auftretender Fehler in der Wiederholung des Anspruchs dagegen hätte zum Glück für den Anmelder keinen Einfluß auf die Auslegung des Patentbegehrens und nimmt dem von ihm verteidigten Teil der Beschreibung den Rest an Bedeutung. Ferner ist bei offensichtlichen Schreib- oder Druckfehlern die Korrektur auch ohne das Vorhandensein einer Wiederholung möglich. Schließlich müßte in voller Konsequenz zum Erkennen von Druck- und Schreibfehlern die gesamte Beschreibung zweimal geschrieben und gedruckt werden. Im Hinblick auf die Wiederholungspraxis könnte man überhaupt die Unterlagen eines Anmelders, in denen auch die übrigen Teile der Beschreibung wiederholt sind, nicht ablehnen.

Neben dem Beharrungsmoment am Gewohnten tauchte ferner der Hinweis auf die bessere Lesbarkeit der Beschreibung auf. So könne der Text flüssiger gelesen werden, wenn die Ansprüche wiederholt sind. Dies mag im Einzelfall und bei leichteren Sachgebieten zutreffen. Wegen ihrer technisch und patentrechtlich bedeutsamen, oft komplizierte Zusammenhänge betreffenden Aussagen sind Auslege- und Patentschriften aber weniger Unterhaltungsliteratur als vielmehr wissenschaftliche Veröffentlichungen, deren Inhalt selten durch einmaliges Durchlesen erarbeitet werden kann. So dürfte es beim Durcharbeiten einer Auslegeschrift mehrmals notwendig sein, die Textstelle zu wechseln: In den Unteransprüchen sind Rückbeziehungen verwendet, die es erforderlich machen, den Anspruch nachzulesen, auf den rückbezogen wird. Auch beim Studium der Figurenbeschreibung sind die Ansprüche, insbesondere der Anspruch 1, immer wieder nachzulesen, um den Inhalt des Schutzbegehrens im Zusammenhang mit der Beschreibung zu ermitteln. Schließlich macht auch ein Hinweis auf eine früher erläuterte Figur das Nachlesen an der betreffenden Textstelle notwendig.

4. Die gestraffte Fassung der Beschreibungseinleitung

Zunächst erscheint es notwendig, nochmals zu verdeutlichen, was mit dem Vorschlag, die Ansprüche in der Beschreibung nicht zu wiederholen, gemeint ist. Diese Klarstellung sollte besonders von den Kritikern aufmerksam gelesen werden, die ihre Einwände gegen die in ihren Augen ketzerische Neuerung stets mit Argumenten vorgebracht haben, die auf falschen Voraussetzungen beruhen. Unter die Aufforderung, die Wiederholung der Ansprüche wegzulassen, fällt zunächst der erste Absatz der Beschreibung, beginnend mit Formulierungen wie „Die Erfindung bezieht sich auf" oder die „Erfindung betrifft", woran sich das Zitat des Oberbegriffs des Anspruchs 1 anschließt: Ferner fällt darunter das Zitat des Kennzeichens des Anspruchs 1, beginnend mit „Die Aufgabe wird dadurch gelöst". Schließlich zählen auch die Zitate der Unteransprüche, häufig ohne Vorteilsnennung angeführt und lediglich mit „In Weiterbildung wird" oder „Vorteilhaft ist es, wenn" eingeleitet, zu den Teilen der Beschreibung, die wegen der Doppelaussage wegfallen können. Werden Vorteile für den Gegenstand der Unteransprüche genannt, dann sollte das Zitat des Anspruchs durch die Bezugnahme auf ihn („Bei Ausgestaltung der Vorrichtung nach Anspruch x. . .") ersetzt werden. Nicht wegfallen oder ersetzt werden sollen somit alle übrigen Aussagen, die mit oder ohne direkte sachliche Verbindung mit den Ansprüchen in der Beschreibung stehen, insbesondere die Angaben zu dem Stand der Technik, der Aufgabe und den Vorteilen. Gerade hinsichtlich der Vorteile wurde öfters behauptet, in der Kurzfassung würden auch die Vorteile nicht mehr genannt werden. Im Gegenteil, die Vorteile werden deutlicher, da sie nicht mehr in einem mehr oder weniger langen Text eingebettet sind. Außerdem muß der Unteranspruch, mit dessen Gegenstand die Vorteile erzielt werden, nicht erst durch Textvergleich ermittelt werden. Er kann mit dem Bezug sofort erkannt werden. Ein weiterer Vorteil der gestrafften Fassung besteht darin, daß die Beschreibung bei Änderung der Ansprüche, insbesondere bei Streichung von Ansprüchen schneller überarbeitet werden kann, weil die Stellen, die ebenfalls geändert werden müssen, um die „Anpassung" zu erreichen, durch die auffallenden Anspruchsnummern leicht erkennbar sind.

5. Die Wiederholung des Hauptanspruchs

Wie bereits früher4 in dieser Zeitschrift nachgewiesen worden ist, kann die Forderung der Anspruchswiederholung weder aus dem Gesetz noch aus den Anmeldebestimmungen abgeleitet werden. Die diesbezüglichen ausführlichen Darlegungen sind bis heute nicht widerlegt worden. Bei den Überlegungen des Verfassers wurde zugunsten der Verfechter der Wiederholungspraxis ein Sachverhalt unterstellt, der eigentlich nicht zutrifft, nämlich der, daß der Anspruch 1 ungeteilt zitiert wird, und zwar in Erfüllung der gesetzlichen Forderung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, wonach die Erfindung im Anspruch I anzugeben ist.

Der Oberbegriff

Die Wiederholungspraxis besteht jedoch auch im Gegensatz zu den Auslegungsgepflogenheiten späterer Patentstreitigkeiten darin, daß der Anspruch 1 in zwei Teile geteilt wird, indem zuerst der Oberbegriff als Zitat und später der kennzeichnende Teil des Anspruchs als Zitat verwendet wird. Auch wenn sich die dabei verwendeten, oben bereits erwähnten Formulierungen eingebürgert haben, können sie bei genauer Betrachtung nicht ihre Unrichtigkeit verbergen. Geht man von der unbestreitbaren Tatsache aus, daß die Erfindung durch den gesamten Wortlaut des Anspruchs 1 definiert ist (5), (6). (7), so bezieht sich mit den genannten Formulierungen die Erfindung auf einen Teil von sich selbst, nämlich den Oberbegriff. Mit Symbolen ausgedrückt: Die Erfindung, bestehend aus dem Oberbegriff = A und kennzeichnender Teil = B ergibt: A+B bezieht sich auf A. Für die Formulierung mit „betrifft ein" gilt das gleiche. Im übrigen bedeutet „sich beziehen" so viel wie „sich berufen auf" oder „hinweisen auf" (8), was allenfalls mit einer Person und nicht mit einer Sache (Erfindung) Sinn gibt. Und „betroffen" werden von einer Erfindung können bestimmte Menschen oder Gegenstände durch ihre Anwendung, nicht aber ihr eigener Bestandteil. Sinnvoll wäre die Formulierung: „Bei der Erfindung wird ausgegangen von"; sie wird aber nur selten verwendet.

Das Kennzeichen

Für das Kennzeichen, losgelöst vom übrigen Teil des Anspruchs 1, muß gleichfalls eine dem patentrechtlichen Sachverhalt widersprechende Behandlungsweise festgestellt werden, die offenbar den beteiligten Kreisen bisher nur deshalb nicht bewußt geworden ist, weil die „Praxis" zum Schema geworden ist. Das Kennzeichen für sich gelesen ergibt keinen Sinn. Erst mit dem notgedrungen gedanklichen Zusatz des Oberbegriffs wird die beabsichtigte Aussage vollständig und verständlich. Schon deshalb können die kennzeichnenden Merkmale nicht die Lösung der Aufgabe darstellen. Sie machen nur den Gegenstand der Erfindung von einem Gegenstand gleicher Gattung - das ist noch die einzige Rechtfertigung für ihre separate Nennung - unterscheidbar. Darin, worin sich die Erfindung vom Bekannten unterscheidet, ist das Wesentliche der Erfindung zu sehen. Das Wesentliche eines Gegenstandes kann aber nicht, auch nur andeutungsweise mit dem Gegenstand selbst gleichgesetzt werden, indem die kennzeichnenden Merkmale als Lösung bezeichnet werden. Die Forderung nach Angabe der vollständigen Lösung der Aufgabe wird somit ohne die Nennung der im Oberbegriff stehenden Merkmale, die die Basis der Erfindung bilden, nicht erfüllt. Die erfinderische Lösung ist daher nur durch den gesamten Anspruch definiert.

Diese Darlegungen werden durch die Anmeldebestimmungen für Patente bestätigt, wo in § 3a Abs. 2b gefordert ist, im Kennzeichen die Merkmale anzugeben, die in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs unter Schutz gestellt werden sollen. „In Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs" bedeutet aber, daß sie für sich allein nicht unter Schutz gestellt werden, und zwar als „die Erfindung" im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 4 PatG. Sollte der Anmelder diesen Schutz wollen, so müßte der Anspruch anders formuliert werden.

An die im Prüfungsverfahren zwangsläufig überbetonte Zweiteilung des Anspruchs ist das Gericht nicht gebunden. Sieht es, daß das Wesen der Erfindung zutreffender durch einen anderen Aufbau des Anspruchs charakterisiert wird, also durch Übernahme von Merkmale des Oberbegriffs in das Kennzeichen oder umgekehrt, so steht ihm eine solche Formulierung frei. Können lange Zeit verwendete Formulierungen deshalb nicht in Frage gestellt werden, weil sie üblich geworden sind und von den beteiligten Kreisen fast ausnahmslos benutzt werden? Oder sollte das Bestreben, eindeutige und rechtsbeständige Unterlagen zu schaffen, nicht auch für floskelhafte, quasi patentmundartliche Ausdrücke gelten.

6. Wiederholungen sind unzulässig

Die seit etwa 50 Jahren bestehende Wiederholungspraxis hat sich gebildet und gefestigt, obwohl seit mindestens 30 Jahren Anmeldebestimmungen (9) bestehen, die die Anweisung enthalten, daß alles, was nicht zur Klarstellung der Erfindung diene, nicht in die Beschreibung gehöre".

Allgemein gesprochen enthält die Wiederholung einer Information zwar ebenfalls eine Information, jedoch nur für sich betrachtet. Gesamt gesehen kann sie entfallen, ohne daß die Gesamtinformation geringer wird, weil sie nicht über das hinausgeht, was bereits mitgeteilt worden ist. Auch im vorliegenden Fall verliert die Beschreibung durch die Streichung der Wiederholungen der Ansprüche keine Information, abgesehen davon, daß die oben erläuterten, nicht gerade der Klarheit dienenden Formulierungen beseitigt werden.

Derartige Redundanzen sind allenfalls dort üblich und sinnvoll, wo die Übermittlung der erstmaligen Information nicht gesichert erscheint. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch bei den Patentansprüchen am Anfang der Beschreibung um eine schriftlich niedergelegte und klar erkennbare Information, die zudem nicht etwa nach einmaligem Lesen unlesbar oder unerreichbar für den Lesenden, sondern beliebig oft nachlesbar ist. Damit fallen alle Wiederholungen der Ansprüche, soweit sie. nicht mehr oder etwas anderes zum Inhalt haben als an ihrer primären Stelle, unter die genannte Bestimmung und sind daher nicht zulässig.

Natürlich könnte man die Anmeldebestimmungen dadurch umgehen, daß anstelle des Zitats der Ansprüche ein anderer Wortlaut gewählt wird. Die Konsequenzen für das Verfahren und die Rechtssicherheit wären beträchtlich. Denn es träte wieder der rechtsunsichere Zustand ein, daß weder die Allgemeinheit noch die Richter im späteren Rechtsstreit die Erfindung ohne weiteres eindeutig erkennen können. Zwar liegt es weder im Pflichtbereich noch im Rahmen der Möglichkeit, im Prüfungsverfahren den Schutzumfang des Patents festzulegen. Eine gewissenhafte Prüfung auf Neuheit, Fortschritt und Erfindungshöhe schließt aber auch das Bestreben ein, die zu veröffentlichenden Unterlagen so klar abzufassen, daß möglichst wenig Zweifel darüber entstehen können, welchen Gegenstand der Anmelder geschützt haben möchte. Um dies zu erreichen, ist es erforderlich, auch ohne Kenntnis eines Verletzungsgegenstandes Formulierungen und Ausdrücke der Unterlagen sorgfältig daraufhin zu prüfen, wie sie für sich genommen und im Zusammenhang mit den übrigen Informationen auslegbar sind, d. h. welchen Sinn sie für den Leser der Veröffentlichung geben. Gerade der Umstand, daß der Prüfer den Gegenstand, dem gegenüber der Patentanspruch eventuell ausgelegt werden muß, sei es eine Veröffentlichung oder ein Verletzungsgegenstand, noch nicht kennt, sollte ihn veranlassen, schon beim geringsten Zweifel Formulierungen zu beanstanden, die eine über die ursprüngliche Offenbarung des Anmelders hinausgehende Auslegung des Patentes zulassen. Eine solche Situation entsteht insbesondere bei Formulierungen in der Beschreibungseinleitung, die Teilmerkmale des Patentanspruchs (wörtlich oder sinngemäß) in Verbindung mit dem Ausdruck „erfindungsgemäß" oder dergl. enthalten.

7. Zusammenfassung

Die Wiederholung der Ansprüche, insbesondere des Anspruchs 1, verzögert das Verfahren, weil sie Schreibund Lesemehrarbeit sowie „Anpassungen" der Beschreibung erfordert. Sie steht aber auch im Widerspruch zu den Anmeldebestimmungen. In deren konsequenter Anwendung dürfte die Wiederholung der Ansprüche nicht zugelassen werden. Daß dadurch Vorteile für die beteiligten Kreise eintreten, sollte den Wandel bei der Abfassung der Unterlagen erleichtern.

Nachfolgend ein Auszug aus der deutschen Patentschrift 1947 265, woraus die vom Verfasser seit langem verwendeten Formulierungen ersichtlich sind und die ohne Wiederholung der Ansprüche abgefaßt ist:

Deutsche Patentschrift 1 947 265

Fußnoten

(1) Christ „Gestraffte Form der Patentanmeldungsunterlagen" Mitt. 1976, 172-174

(2) Protokoll der Sitzung vom 12. Dezember 1972 im Deutschen Patentamt, Seite 5 und 6

(3) Mitteilung des Präsidenten d. DPA 3/73, B1fPMZ 1973, 33

(4) Werner „Müssen die Patentansprüche in der Beschreibung wiederholt werden",
      Mitt. 1972, 154-156

(5) PA vom 26. Januar 1934, Mitt. 1934, 48

(6) Busse „Patentgesetz" 3. Aufl., Seite 163: „Der Erfindungsgegenstand ergibt
      sich zunächst aus dem Patentanspruch."

(7) Schramm „Der Verletzungsprozeß", 1965, Seite 52: „Das Patentamt legt
      den Gegenstand (= Inhalt) der Erfindung im Anspruch fest."

(8) Mackensen „Neues deutsches Wörterbuch"

(9) Anmeldebestimmungen für Patente vom 1. Oktober 1949, § 3 Abs. b, BlfPMZ 1949,
     291 (293)

(10) den geltenden Anm.-Best. § 3 Abs. 6: „In die Beschreibung sind nur solche
        Angaben aufzunehmen, die zur Erläuterung der Erfindung notwendig sind.";
        BlfPMZ 1968, 282 (283

 



zum Seitenanfang < zurück Seite drucken