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Bildung Grade Titel XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX / Hochschulen Übersicht / Wissenschafts-Mafia / Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
 

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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht 

 § 90 Jedermann kann ....

 

§ 90 

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt. 

 weiter (Fortsetzung)
Lebenslauf H. Damisch
Dissertation (nicht angenommen)
Inhaltsverzeichnis der Diss.
Auf die Strafanzeige
Verfassungsbeschwerde
letzte Ergänzung der Verf.-BS. vom 13.2.2012
Ablehnung der Verf.-BS
Bundesverfassungsgericht - §§ 93a bis 93 d 
Verfassungsrichterin Susanne Baer  
Über die Forschungsmafia

 



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