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Bildung Grade Titel XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX / Doktor-Grad, Übersicht / Raub der akad.. Verzierung
 

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Raub der akademischen Verzierung
Frau Professor Dr. jur. fühlt sich akademische entkleidet
 

Frau Elke Herrmann, pardon Frau Professor Dr. jur. Herrmann aus Siegen bedauerte in einem Leserbrief an die F.A.Z. im August 2003 die Abwertung akademischer Grade in der Gesellschaft, sie nennt sie „Titel“, was sie nicht sind. So würde überall in Deutschland z. B. in Geschäften, beim Arzt, im Verkehr mit Versicherungen und Behörden, an der Rezeption eines Hotels der Name meist sofort „des Doktortitels entkleidet“, also praktisch „aberkannt“. Sie fragt, warum es sich dann noch lohne, einen „Doktortitel“ käuflich zu erwerben? 
   
Junge Leute, so Frau Herrmann, pardon Frau Professor Dr. jur. Herrmann, die die Klarheit lieben, würden gleich zu Beginn der Bekanntschaft die Frage stellen, ob man Wert darauf lege, mit dem Titel angeredet zu werden. Nein, natürlich nicht. (Aha)

Wenn zu einem derart persönlich wichtigem Thema eine ebenfalls promovierte und auch noch fakultätsgleiche Person, nämlich ein Jurist Stellung nimmt, dann gewinnen seine Ausführungen eine nicht zu überbietende Glaubwürdigkeit.

Dr. jur. Dirk Uwer aus Düsseldorf sah sich durch das Klagen der Leserin Professor Dr. jur. Elke Herrmann, die sich auf Goethe berufen hatte, an Tucholskys Überlegungen „Wie wird man Generaldirektor?" erinnert: „. . . denn einen Titel muß der Mensch haben." Er stellte fest, seit 1930 sei mit Tucholskys Generaldirektoren auch so manche gesellschaftliche Konvention dahingegangen. 

Leser Uwer weist die Leserin Herrmann, die doch immerhin das Amt einer Universitätsprofessorin für Bürgerliches Recht bekleidet, darauf hin, daß ihr Lamento vollständig auf juristischem Aberglauben beruhe. Daß der „Doktortitel" kein Bestandteil des bürgerlichen Namens ist (weder aufgrund Gesetzes noch Gewohnheitsrechts), hat das Bundesverwaltungsgericht schon 1957 (BVerwGE 5, 293) erkannt; der Bundesgerichtshof schloß sich dieser Auffassung 1962 an (BGHZ 38, 380, 382 f.).

Auch ein Blick in das Gesetz hätte Herrmanns Rechtserkenntnisse erweitern können. Und eine atemberaubende Unterstellung sieht der Jurist Uwer in der Behauptung Herrmanns, Doktoranden promovierten aus Versessenheit auf einen „Doktortitel". Es lasse Schlimmes befürchten, dies von einer Professorin für Recht zu lesen. Es gebe, so Uwer, für eine Promotion nur genau zwei redliche Motivationen: den Nachweis der eigenen Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit und die Beförderung der Wissenschaft. Alles andere sei beinahe so seriös wie jener „Handel mit Doktortiteln", der den Auslöser für Frau Herrmanns Klage bildete.

Anspruch auf Anrede mit dem Doktorgrad? NEIN!

Akademische Grade - Gesetzliche Vorschriften und Rechtsanspruch auf Anrede
von Dr. jur. Dirk Uwer, Düsseldorf

 



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