1. Rechtsprechung
a) Leitsatz einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: " Der Inhaber eines Doktortitels hat nach geltendem reversiblen Recht keinen Anspruch darauf, daß dieser Titel in der Namensspalte seines Berliner "behelfsmäßigen Personalausweises" eingetragen wird." (BverwGE, Bd. 5, 1957/58, S. 291 - 293)
b) Der BGH hat im Jahre 1962 die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts (Celle) und des Bayerischen Oberlandesgerichts bestätigt, wonach akademische Grade kein Bestandteil des Namens und auch keine Berufsbezeichnung sind (Entsch. d. BGH, Bd. 38, S. 380 ff.).
c) Das OLG Karlsruhe hat entschieden (2 VAs 38/00), Akademiker können nicht verlangen, daß ihr Doktortitel im Führungszeugnis erwähnt wird. Das Persönlichkeitsrecht sei dadurch nicht beeinträchtigt.
2. Verordnungen
a) Obwohl der Doktorgrad kein wesentliches Merkmal für die Identifizierung einer Person ist (so die Landesanwaltschaft München), wird er gemäß "Allg. Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Paßgesetzes" vom 28.08.1961 ( 5 Abs. 1 Nr. 9) im Paß eingetragen. Dem akademischen Diplomgrad wird diese Hervorhebung nicht gewährt, auch dem "Professor" nicht. Ob er als "akademischer Grad", als "Amtsbezeichnung" oder als "akademische Würde" gilt, ist in den Bundesländern uneinheitlich geregelt.
b) Die Stadt Bremen hat im Jahre 1972 die Anrede mit Titeln und Amtsbezeichnungen abgeschafft.
c) In deutschen Patentschriften steht der akademische Grad hinter dem Namen, im Antrag für internationale Schutzrechte (PCT-Anmeldung) ist seine Angabe völlig ausgeschlossen.
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