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Doktorgrad im Ausweis - Eintragen oder nicht, das ist die Frage Widerspruch zwischen Wollen und Tun
BMI am 31.10.2005
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Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin
An Deutscher Bundestag - Petitionsausschuss Platz der Republik 1 11011 Berlin
BETREFF: Ausweis Eingabe des Herrn Ulrich Werner, 81925 München, vom O1. Oktober 2005 BEZUG: Ihr Schreiben vom 16. September 2005, Pet 1-15-06-2101-023560 Stellungnahme des BMI vom 10. November 2004. AZ: IT 4 - 644 045/25 DATUM Berlin, 31. Oktober 2005
Mit Schreiben vom 26. Juni 2005 hat sich der Petent erneut zur Abschaffung der Eintragung des Doktorgrades in Pass und Personalausweis geäußert. Die Stellungnahme des Petenten enthält im Wesentlichen keine neuen Aspekte, so dass auf die bisherige Stellungnahme verwiesen wird. Ergänzend nehme ich nur wie folgt Stellung:
Die Behauptung, die Eintragung der Abkürzung „Dr" erfolgte neuerdings ohne Prüfung der Passbehörden, kann nicht nachvollzogen werden. Nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zum Passgesetz und den Personalausweisgesetzen der Länder ist der Doktorgrad grundsätzlich für eine Eintragung in Pass oder Personalausweis grundsätzlich durch Verleihungsurkunde und Besitzzeugnis nachzuweisen. Die Eintragung eines im Ausland erworbenen Doktorgrades setzt den Nachweis der Berechtigung zur Führung des Grades voraus. Die Berechtigung wird i.d.R. durch Bescheid der zuständigen obersten Landesbehörde festgestellt. Im Fall des Erwerbes eines Doktorgrades in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie in einigen weiteren Staaten ist ausnahmsweise der Einzelnachweis der Berechtigung entbehrlich, soweit sich die Berechtigung aus den von den jeweiligen obersten Landesbehörde bekannt gegebenen Hinweisen ergibt. Das Vorliegen der Nachweise ist von den Passbehörden in jedem Fall zu prüfen.
Im Übrigen prüft das Bundesministerium des Inneren auf eine Empfehlung der Kultusministerkonferenz derzeit die Abschaffung der Eintragung von Doktorgraden in Pass und Personalausweis.
gez. Schallbruch
Zum deutschen Titelwesen
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