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Bildung Grade Titel XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX / Urteile, Verordnungen / Führung v. Graden u. Anerkennung v. Ausl
 

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Führung von Graden und Anerkennung von Auslandsstudien
 INFORMATION 

 

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung
und Kunst
 
 
Hausanschrift:
Salvatorstr. 2
80333 München
Telefon: (089) 2186-0
Telefax: (089) 2186-2800
E-Mail:
poststelle@stmuk.bayern.de
Briefanschrift:
80327 München

Sprechzeiten:
Montag mit Freitag
von 10.00 Uhr bis 11.30 Uhr
- Nur nach vorheriger
Terminabsprache

 

Führung von Graden und Anerkennung von Auslandsstudien
Stand: September 2003

 Führung von Graden, Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen
1. Führung akademischer Grade deutscher Hochschulen

1.1. Die von deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen verliehenen akademischen Grade dürfen nach Art. 87 Bayerisches Hochschulgesetz nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst (z.B. in der Prüfungsordnung) festgelegten Form geführt werden. Eine Führungsgenehmigung ist nicht erforderlich.

Das Recht auf Führung in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbener, staatlich anerkannter oder verliehener akademischer Berufsbezeichnungen, Grade und Titel bleibt nach Art. 37 Abs. 1 Satz 5 des Einigungsvertrags in jedem Fall unberührt.

1.2. Führung ausländischer Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie von Titeln, die inländischen akademischen Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind

Am 1. August 2003 ist im Freistaat Bayern mit der Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes eine umfassende Neuregelung des Rechts der Führung ausländischer Grade und Titel in Kraft getreten, mit der das bisherige Genehmigungsverfahren im Einzelfall überwiegend wurde und die „Führung" kraft Gesetzes gestattet wird. Diese Deregulierung bedeutet einerseits eine Verfahrensvereinfachung für betroffene Bürgerinnen und Bürger und ist andererseits ein weiterer Schritt zur Vereinheitlichung des einschlägigen Rechts innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

1.2.1. Ein ausländischer akademischer, staatlicher oder kirchlicher Grad, der auf Grund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann im Freistaat Bayern in der landessprachigen (fremdsprachigen Original-)Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule genehmigungsfrei geführt werden.

1.2.2. Akademische Grade, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) verliehen wurden, können in der verliehenen landessprachigen (fremdsprachigen Original-)Form ohne Angabe der verleihenden Hochschule genehmigungsfrei geführt werden.

1.2.3. Soweit erforderlich kann diese originäre Langform nach den Nummern 1.2.1. oder
1.2.2. (unter Angabe der verleihenden Hochschule) in die lateinische Schrift übertragen, die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung, geführt oder eine wörtliche Übersetzung (in die deutsche Sprache) in Klammern hinzugefügt werden.

1.2.4. 1.2.4. Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen landessprachigen (fremdsprachigen Original-)Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung sind ausländische Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades besitzt. Es gilt der Grundsatz, dass nur Ehrengrade solcher Hochschulen geführt werden dürfen, die auch zur Vergabe des entsprechenden (materiellen) Leistungsgrades befugt sind.

1.2.5. Die Nummern 1.2.1. mit 1.2.4. gelten entsprechend für sonstige ausländische Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie für Titel, die inländischen akademischen Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

1.2.6. Das Bayerische Hochschulgesetz verleiht die Berechtigung, im Ausland erworbene Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie Titel im Sinne der Nummer 1.2.5. im Freistaat Bayern unter den in den Nummern 1.2. 1. mit 1.2.4. genannten Voraussetzungen und Formen zu führen.
 
1.2.7. Die Führung ausländischer Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie von Titeln im Sinne der Nummer 1.2.5. abweichend von den in den Nummern 1.2.1. mit 1.2.4. genannten Festlegungen ist unzulässig. Entgeltlich erworbene ausländische Grade, Ehrengrade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden. Die unzulässige Führung ist nach § 132 a Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht.

1.2.8. Es gibt keine allgemeine Rechtsgrundlage, nach der ausländische Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie Titel im Sinne der Nummer 1.2.5 

1.2.8.1. in entsprechende deutsche Grade umgewandelt werden,

1.2.8.2. in der Form deutscher Grade geführt werden dürfen, 

1.2.8.3. nostrifiziert werden,

1.2.8.4. materiell bewertet und inhaltlich anerkannt werden.

1.2.9. Das bisherige Genehmigungsverfahren im Einzelfall entfällt. Anträge sind nicht mehr erforderlich. Führungsgenehmigungen können nicht mehr erteilt werden, da sie gesetzlich ausgeschlossen sind. Dies gilt auch für sonstige rechtlich bindende Feststellungen (Verwaltungsakte) zu konkreten Führungsformen.

1.2.10. Informationen zu Graden und Titeln ausländischer Hochschulen sind bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland im Internet unter der Adresse http://www.anabin.de abrufbar.

1.2.11. Ausländische Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie Titel im Sinne der Nummer 1.2.5. müssen originär erworben worden sein. Dies bedeutet, dass das Bayerische Hochschulgesetz eine Führung von Graden, Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen ausschließt, die von einem dritten Staat im Rahmen einer Nostrifizierung zuerkannt wurden. Ein Nostrifizierungsrecht dritter Staaten wirkt nur im Hoheitsgebiet des die Nostrifizierung vornehmenden Staates, es bindet jedoch weder den bayerischen Gesetzgeber noch hiesige Behörden.

1.2.12. Sowohl das Bayerische Hochschulgesetz als auch die Einzelgenehmigung für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz sprechen nur ein allgemeines Recht zur Führung der jeweiligen ausländischen Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie Titel im Sinne der Nummer 1.2.5. aus. Dies kann durch weitere Vorschriften eingeschränkt sein. Insbesondere regeln melde- und personenstandsrechtliche Vorschriften sowie Bestimmungen des Passgesetzes und des Gesetzes über Personalausweise weitere Voraussetzungen für die Eintragung akademischer Grade und Titel in Personenstands- und Ausweisdokumente. Für den Vollzug dieser Vorschriften ist das Staatsministerium Für Wissenschaft, Forschung und Kunst nicht zuständig. Zudem sind bei der Führung eines ausländischen Grades oder Titels (insbesondere Architektengrad bzw. -titel sowie Ingenieurgrad bzw. -titel - siehe Nummern 2.2.3.8. und 2.2.3.9 -) die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen zu beachten.

1.2.13. Sonderregelungen bestehen für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz i. V. m. Art. 133 Abs. 1 und 2 Bayerisches Hochschulgesetz.

1.2.13.1. Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz können auf Antrag die Genehmigung im Einzelfall erhalten, ihren vor der Vertreibung, Aussiedlung oder Zuwanderung im Herkunftsland auf Grund einer abgeschlossenen Hochschulausbildung erworbenen akademischen oder entsprechenden staatlichen Grad bzw. Titel, dessen materielle Gleichwertigkeit mit einem deutschen akademischen Grad nachgewiesen ist, in der Form des gleichwertigen deutschen akademischen Grades zu führen. Die Erteilung der Genehmigung ist kostenfrei. Art. 133 Abs. 1 und 2 Bayerisches Hochschulgesetz regelt nicht die Anerkennung von Prüfungen und beruflichen Befähigungsnachweisen, sondern nur diejenige von akademischen Graden, die Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz in ihrem Herkunftsland erworben haben.

1.2.13.2. Für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz ist eine Einzelgenehmigung nicht erforderlich, soweit die Führung inhaltlich gleichwertiger Ingenieurgrade bestimmter Hochschulen in den Republiken Polen und Rumänien sowie der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik generell genehmigt wurde. In dieser Genehmigung ist jeweils festgelegt, in welcher entsprechenden deutschen Form der Ingenieurgrad geführt werden darf (Bekanntmachung des damaligen Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 12. September 1995, KWMBl I S. 426). Wenn Sie Inhaberin bzw. Inhaber eines solchen Grades sind, erhalten Sie auf Wunsch eine entsprechende schriftliche Bestätigung.

2. Anerkennung von Auslandsstudien

2.1. Akademische Anerkennung (zur Fortsetzung der Hochschulausbildung oder Promotion)

Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anlässlich der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen, der Aufnahme von Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien oder der Zulassung zur Promotion an einer Hochschule in der Regel anerkannt, außer sie sind nicht gleichwertig (Art. 82 Bayerisches Hochschulgesetz). Über die Gleichwertigkeit entscheidet

2.1.1. in den Studiengängen, die mit einer Staatsprüfung abschließen, das zuständige staatliche Prüfungsamt, und zwar

2.2.1.1. für Lehrämter an öffentlichen Schulen:

das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, 80327 München (Hausanschrift: Salvatorstr. 2, 80333 München), Tel.: 089/2186-0

Einzelfallanerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen: Außenstelle des Prüfungsamts für die Lehrämter an öffentlichen Schulen bei den Universitäten

2.1.1.2. für Rechtswissenschaften:

Anerkennung von Studienzeiten: das Bayerische Staatsministerium der Justiz - Landesjustizprüfungsamt-, 80097 München (Hausanschrift: Prielmayerstr. 7 (Justizpalast), 80335 München), Tel.: 089/5597-O1

Anerkennung von Studienleistungen: die juristischen Fakultäten

2.1.1.3. für Medizin, Zahnmedizin. Tiermedizin und Pharmazie:

die Regierung von Oberbayern, Maximilianstr. 39, 8053
8 München,Tel.: 089/2176-0

2.1.1.4. für Lebensmittelchemie:

das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz, Postfach 22 00 11, 80535 München (Hausanschrift: Schellingstr. 155, 80539 München), Tel.: 089/2170-04

2.1.2. in den übrigen Studiengängen sowie für die Zulassung zur Promotion das zuständige Prüfungsgremium der Hochschule, an der die Bewerberin bzw. der Bewerber das Studium fortsetzen, eine Prüfung ablegen, ein (weiteres) Studium aufnehmen oder promovieren möchte.

2.2.1. Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ist für die Durchführung eines Verfahrens zur formellen Anerkennung ausländischer Prüfungen und Befähigungsnachweise im Hochschulbereich (ohne Lehrämter) nur zuständig, soweit auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes hierauf ein Rechtsanspruch besteht. Einen solchen haben z.B. nicht ausländische Inhaberinnen und Inhaber eines Hochschulabschlusses, denen ein besonderer ausländer- oder asylrechtlicher Status zuerkannt worden ist sowie ausländische Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI l. S. 1057) oder so genannte Kontingentflüchtlinge. Im Übrigen wird vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ein Verfahren zur allgemeinen "Bewertung", "Anerkennung" bzw. "Gleichwertung" ausländischer Hochschulabschlüsse nicht durchgeführt, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt.

2.2.2. Bei Berufen, die nicht reglementiert sind, entscheidet der Arbeitgeber, ob die erlangte Qualifikation den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes genügt. Die erworbene Qualifikation kann die Inhaberin bzw. der Inhaber des Diploms oder sonstigen Hochschulzeugnisses bei Bewerbungen unmittelbar durch Vorlage der einschlägigen Bildungsnachweise belegen. Bei Berufen, die reglementiert sind, obliegt die Bewertung ausländischer Hochschulabschlüsse den nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden und Stellen. Diese berücksichtigen dabei nach Maßgabe der zur Umsetzung erlassenen Vorschriften auch die einschlägigen EG-Richtlinien über die Anerkennung von Hochschuldiplomen.

2.2.3. Auskünfte erteilen

2.2.3.1. zu Fragen der Anerkennung ausländischer Vorbildungsnachweise als Hochschulreifenachweis

die Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern, Pündterplatz 5, 80803 München, Tel.: 089/38 38 49-0

2.2.3.2. zu Fragen der Anerkennung

2.2.3.2.1. von Hochschulabschlüssen, die die Lehrämter an öffentlichen Schulen betreffen oder

2.2.3.2.2. außenbayerischer Dolmetscher- und Übersetzerprüfungen

das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, 80327 München (Hausanschrift: Salvatorstr. 2, 80333 München), Tel.: 089/2186-0
2.2.3.3. zu Fragen der Anerkennung von Hochschulabschlüssen im Fach Lebensmittelchemie

das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz, Postfach 22 00 11, 80535 München (Hausanschrift: Schellingstr. 155, 80539 München), Tel.: 089/2170-04

2.2.3.4. zu Fragen der Anerkennung ausländischer juristischer Prüfungen als Staatsprüfung nach den einschlägigen Bestimmungen des Deutschen Richtergesetzes sowie des Bundesvertriebenengesetzes

das Oberlandesgericht München, 80097 München (Hausanschrift: Priclmayerstraße 5, 80335 München), Tel.: 089/5597-02
 
2.2.3.4. zu Fragen der Erteilung der Approbationen für Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen, Psychologische psychotherapeuten und psvchologische Psvchotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen
maßgebenden Berufsbezeichnung

die Regierung von Oberbayern, Maximilianstr. 39, 80538 München, Tel.: 089/2176-0
 
2.2.3.6. zu Fragen der Erteilung der befristeten Berufsausübungserlaubnis für Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen, psychologische Psychotherapeuten und psychologische Psychotherapeutinnen sowie für Kinder- und Jugendlichenpsvchotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsvchotherapeutinnen

die Regierung, in deren Bezirk die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller ihren Beruf ausüben möchten (Adressen siehe Nummer 2.2.3.9)

2.2.3.7. zu Fragen der Erteilung der befristeten Berufsausübungserlaubnis für Apotheker und Apothekerinnen

die Regierung des Bezirks, in dem die Antragstellerinnen und Antragsteller ihren ständigen Wohnsitz haben (Adressen siehe Nummer 2.2.3.9)

2.2.3.8. zu Fragen der Führung der für den Architektenbereich maßgebenden Berufsbezeichnungen sowie zur Eintragung, in die Architektenliste

die Bayerische Architektenkammer, Postfach 19 01 65, 80601 München (Hausanschrift: Waisenhausstr. 4, 80637 München), Tel.: 089/139880-0
 
2.2.3.9. zu Fragen der Führung der für den Ingenicurbereich einschlägigen Berufsbezeichnungen

die örtlich zuständige Regierung

Regierung von Oberbayern Maximilianstr. 39 80538 München Tel. 089/2176-0
Regierung von Niederbayern Regierungsplatz 540 84028 Landshut Tel. 0871/808-O1
Regierung der Oberpfalz Emmerams latz 8 93047 Regensburg Tel. 0941/5680-0
Regierung von Oberfranken Ludwigstr. 20 95444 Bayreuth Tel. 0921/604-0
Regierung von Mittelfranken Promenade 27 91522 Ansbach Tel. 0981/53-0
Regierung von Unterfranken Peteplatz 9 97070 Würzburg Tel. 0931/380-00
Regierung von Schwaben Fronhof 10 86152 Augsburg Tel. 0821/327-O1
sowie die Bayerische Ingenieurkammer-Bau, Einsteinstr. 1 -3, Tel.: 089/419434-0.

2.3. Zu ausländischen Hochschulabschlüssen in den Fächern Musik, bildender Kunst und Sport erteilt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auf Anfrage weitere Auskünfte.
 
2.4. Für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen Berechtigter nach dem Bundesvertriebenengesetz sowie für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen, die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworben wurden, bestehen besondere Regelungen. Soweit Gegenstand dieser Verfahren die in den Nrn. 2.2.3.2 bis 2.2.3.4 genannten Hochschulabschlüsse und Prüfungen sind, geben die jeweils dort bezeichneten Stellen weitere Auskünfte. Im Übrigen gelten die Ausführungen in den Nrn. 2.2.3.1, 2.2.3.5 bis 2.3 entsprechend.

Das deutsche Titelwesen


 



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