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Bildung Grade Titel XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX / Doktor-Grad, Übersicht / Im Ausland erworbene Grade
 

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Im Ausland erworbene akademischen Grade


 

1. Im Ausland verliehene akademischer Grade

In Freistaat Bayern gilt für das Führen von Graden und die Anerkennung von Auslandsstudien das Bayerische Hochschulgesetz (BayGschG). Es regelt das Führen akademischer Grade deutscher Hochschulen und ausländischer Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie von Titeln, die inländischen akademischen Graden und Titeln gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

Am 1 August 2003 ist eine Änderung des genannten Gesetzes in Kraft getreten, Danach ist jetzt das Führen ausländischer akademischer Grade im Freistatt Bayern genehmigungsfrei. Im einzelnen gelten jedoch folgende Regellungen (Nummern aus der (vollständigen) Informationsschrift des Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom September 2003):

(1.2.1.) Ein ausländischer akademischer Grad, stattlicher oder kirchlicher Grad, der auf Grund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann in der landessprachlichen (fremdsprachigen Original-)Form ohne Angabe der verleihenden Hochschule genehmigungsfrei geführt werden.

(1.2.2.) Akademische Grade, die in Mitgliedstatten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschschaftsraums (EWR) verliehen wurden, können in der verliehenen landessprachlichen (fremdsprachigen Original-)Form ohne Angabe der verleihenden Hochschule genehmigungsfrei geführt werden.

(1.2.3.) Soweit erforderlich kann diese originäre Langform nach den Nummern 1.2.1. oder 1.2.3. (unter der Angabe der verleihenden Hochschule) in die lateinische Schrift übertragen, die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt oder eine wörtliche Übersetzung (in die deutsche Sprache) in Klammern hinzugefügrt werden.

2. Ausländische Ehrengrade

(1.2.4.) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen landessprachlichen (fremdsprachigen Original-)Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführte werder. Ausgeschlossen von der Führung sind ausländischen Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades besitzt. Es gilt der Grundsatz, daß nur Ehrengrade solcher Hochschulen geführt werden dürfen, die auch zur Vergabe des entsprechenden (materiellen) Leistungsgrades befugt sind.

(1.2.5.) Die Nummern 1.2.1. mit 1.2.4. gelten entsprechend für sonstige ausländische Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie für Titel, die inländischen akademischen Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(1.2.7.) Die Führung ausländischer Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie von Titeln im Sinne der Nummer 1.2.5. abweichend von den in den Nummern 1.2.1. mit 1.2.4. genannten Festlegungen isz unzulässig. Entgeltlich erworbene ausländische Grade, Ehrengrade, Hochschuiltitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden. Die unzulässige Führung ist nach § 132 a Straggesetzbuch mit Strafe bedroht.

3. Umwandlung in deutsche Grade

(1.2.8.) Es gibt keine allgemeine Rechtsgrundlage, nach der ausländische Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie Titel im Sinne der Nummer 1.2.5.

(1.2.8.1.) in entsprechende deutsche Grade umgewandelt werden,

(1.2.8.2.) in der Form deutscher Grade geführt werden dürfen,

(1.2.8.3.) nostrifiziert werden,

(1.2.8.4.) materiell bewertet und inhaltlich anerkannt werden.


Siehe auch: Plastinator trägt falschen Titel

Jan. 2004

 



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