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Bildung Grade Titel XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX / Der Deutsche Bundestag Übersicht / Widerspruch Petition
 

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An den Deutschen Bundestag
Petitionsausschuß
 Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags vom 01.05.2004



 

An den                                                                                                                
Deutschen Bundestag
Petitionsausschuß

München, den 27.08.2006

Pet 2-16-02-113-009946 (vormals 2-15-02-113-023398)
Mitglieder des Deutschen Bundestages
Schreiben vom 29.06.2006
Widerspruch gegen Ablehnung meines Antrages vom 01.05.2004

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich gegen die Ablehnung meines Antrags vom 01.05.2004 Widerspruch.

Nach zufällig erhaltenen Informationen steht mir dieses Recht zu. Da mir diese Möglichkeit in Form bspw. einer Rechtsmittelbelehrung bisher nicht mitgeteilt worden ist, wurde keine Frist in Gang gesetzt, die ich versäumen konnte.

Ferner bitte ich um eine Entscheidung des Petitionsausschusses.

Der ablehnende Bescheid vom 29.06.2006 stützt sich erneut auf Darlegungen, die mir als Antragsteller im Verfahren bereits mehrmals mitgeteilt worden. Sie sind nach wie vor nicht geeignet, meine ausführlichen Begründungen des Antrages zu widerlegen. Dies können sie schon deshalb nicht, weil zwischen der Eintragung akademischer Grade in Urkunden und Dokumenten und der Präsentation der Abgeordneten im Internet kein sachlicher Zusammenhang besteht. Die persönliche Vorstellung der/des Abgeordneten soll nach allgemeinem Verständnis jeweils die Ausbildung, Fortbildung und Erfahrung, also den fachlichen und politischen Werdegang der/des Abgeordneten zeigen. Hier wird, was vor Einführung des Internets nicht möglich war, den Wählern die Möglichkeit geboten, einen Anhalt für Wissens- und Bildungsstand der Abgeordneten zu geben. Er kann dadurch auch ungefähr beurteilen, ob der bisherige Lebensweg einer/s bestimmten Abgeordneten bei der aktuellen Tätigkeit und Funktion im Parlament hilfreich sein kann.

In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung des BGH insofern Bedeutung, als die Angaben der Abgeordneten zu ihren akademischen Graden und Titeln auch in der jeweiligen Präsentation nach dem Regierungswechsel dem Wortlaut des herangezogenen Urteils nicht entsprechen. Es geht nicht darum, Grade und Titel nicht zu nennen, sondern darum, sie urteilskonform anzugeben. Das gilt auch für die Übersichtsseiten mit der Auflistung der Abgeordneten der einzelnen Fraktionen.

Auf diese den Gegenstand des Antrages bildende Tatsache ist im Laufe des mehrjährigen Verfahrens nicht ein einziges Mal eingegangen worden. Erst recht sind die auf Tatsachen gestützten Argumente des Antragstellers nicht widerlegt worden.

Zur nochmaligen Verdeutlichung:
 
1.Beispiel: CDU/CSU-Fraktion, auf der Seite für den Buchstaben „B“ stehen vor den Namen der Abgeordneten Wolf Bauer, Christoph Bergner, Maria Böhmer und Ralf Brauksiepe jeweils akademische Grade und Titel (Dr. Prof.), obwohl, wie auch vom Petitionsausschuss anerkannt, sie kein Bestandteil des Namens sind. Sie dienen auch nicht zur Identifikation der genannten Personen. Warum sind sie also so aufgeführt, daß der Eindruck erweckt wird, sie seien Bestandteil des Namens? Und warum werden sie, spezielle der Doktorgrad unvollständig genannt, so daß der Leser keine Information über die fachliche Qualifikation des Gradträgers erhält. Wenn diese Information im Lebenslauf mitgeteilt wird, dann ist der Dr.-Vorsatz beim Namen überflüssig. Außer bei Frau Böhmer wird das Kürzel “Dr.“ (und „Prof.“) jeweils auf der Homepage angegeben, im Impressum von allen genannten Personen.

2. Beispiel: Bei Frau Bär (CSU) ist als Beruf neben „Journalistin“ auch „Diplom-Politologin“ angegeben. Der BGH hat eindeutig erklärt, akademische Grade seien keine Berufsbezeichnung. Warum wird dann diese Feststellung mißachtet und nicht der tatsächliche Beruf, z. B. Politologin, allenfalls mit „diplomierte Politologin“ angegeben?

3. Beispiel: Auch Frau Akgün (SPD) stellt sich mit dem Kürzel Dr.“ vor dem Namen vor und gibt als Beruf „Dipl.-Psychologin“ an. Auch hier gelten die Ausführungen zu 2).

4. Beispiel: Beruf des Herrn Bartol (SPD): „Dipl.-Politologe“. Auch hier gelten die Ausführungen zu 2).

Nochmals: Akademische Grade können und sollen in der Homepage der Abgeordneten angegeben werden, jedoch nicht in einer dem BGH-Urteil zuwider laufenden und die Öffentlichkeit irreführenden Weise. Diese Forderung wird nur durch die Angabe des vollständigen akademischen Grades erfüllt. Erst mit Nennung der Fakultät wird der Bürger über den akademischen Werdegang des/r Abgeordneten informiert. Dieser Zweck ist auch dann erfüllt, wenn der vollständige Grad entweder in einer separaten Zeile für „Akademische Grade und Titel“ oder wenigstens hinter den Namen gesetzt wird.

Es wäre auch konsequent, wenn die ständige Bedokterung der Abgeordneten im Hohen Hause, dem Parlament, abgeschafft werden würde. Die Titelei ist überholt. Die Protokollführer würden entlastet werden.

Der verstümmelte Doktorgrad (Dr.) hat heute wegen der Vielzahl von Fachrichtungen keinen Informationsgehalt mehr. Ursprünglich war der Herr „Doktor“ ein Arzt. Auch heute noch werden Ärzte häufig mit Herr Doktor angeredet, vor allem von Nichtpromovierten. Durch die unbegründete und höchst fehlweisende Verwaltungsvorschrift im Paßwesen, wonach die Fakultät bei der (noch geltenden) Eintragung im Paß weggelassen, d. h. verschwiegen werden kann, ist es zur Gewohnheit geworden, daß die Promovierten fast grundsätzlich die Fachrichtung ihres Studienganges nicht nennen. Damit wird also nur der erfolgreiche Abschluß eines Hochschulstudiums mit dem Erwerb eines akademischen Grades – mit unbekannter Leistung und an unbekanntem Ort erworben - signalisiert.

Gleichzeitig werden die Diplomgrade, obwohl wahrheitsgemäß mit der Angabe des Studienfaches versehen in unzulässiger und unbegründeter Weise nicht nur im Paßwesen völlig ignoriert, sondern auch als Berufsbezeichnung mißbraucht und damit abgewertet. Dies wird besonders deutlich durch die buchstabengetreue Ausschreibung (z.B. Diplom-Ingenieur).  

Ist es vermessen zu erwarten, daß die Mitglieder des Hohen Hauses besonders gewissenhaft die Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichts beachten und damit ein gutes Beispiel für die Bürger des Landes geben?

Ich bitte den Petitionsausschuß eindringlich, meine Argumente sachlich zu würdigen

Mit freundlichen Grüßen

gez. Ulrich Werner

Der gesamte Schriftwechsel mit dem Petitionsausschuß

 



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