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Bildung Grade Titel XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX / Der Deutsche Bundestag Übersicht / An alle PA-Mitglieder
 

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Der Petitionsausschuss im Deutschen Bundestag
 Warten auf kein Ergebnis

am 26.06.2005

 

Petition vom 26.04.2004   

Meine an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gerichtete Petition wurde, formal geteilt und nach einem Jahr beantwortet.

Die inhaltsgleichen Stellungnahmen vermitteln den Eindruck, mit möglichst wenig Aufwand den Petenten abzufertigen. Sachlichkeit ist Mangelware. Der Bürger wird mit Ausflüchten abgespeist.
 

Verfahren A, Gegenstand:
Eintragung des Doktorgrades im Reisepass.

 

Pet 1-15-06-2101-023560 (Herr Dierig)

Personalausweis und Reisepaß
Mein Schr. vom 01.05.2004
Schr. v. 20.07.2004 (Frau Braun)
Meine E-mail vom 08.08. 2004
Ihr Schr. vom 31.08.2004
Mein Schr: vom 26.04.2005
Ihr Schr. vom 09.05.2005

Verfahren B, Gegenstand:
Angabe des Doktorgrades in der Namenszeile und der Diplomgrade in der Berufszeile der Abgeordneten im Internet


Pet 2-15-02-113-023398 (Herr Müller)

Mein Schr. vom 01.05.2004
Schr. v. 03.08. und 18.08.2004 von Herrn Müller
Meine Schr. vom 08.08. und 10.08.2004
Ihr Schr. vom 05.11.2004
Mein Schr. vom 26.04.1005
Ihr Schr. vom 03.05.2005


An alle Mitglieder des Petitionsausschusses am 26.06.2005

Sehr geehrte Herren,

Meine Erinnerungen vom 26.04.05 haben bewirkt, daß ich – nach einem Jahr Bearbeitungszeit - überraschend schnell eine Antwort erhalten habe. Der Tenor:

Es wird nichts geändert, weil nichts geändert werden soll.

Den inhaltsgleichen, kurzen und substanzlosen Antwortschreiben nach wurde in beiden Verfahren das Bundesministerium des Innern (BMI) eingeschaltet. Ob es Fachleute waren, wage ich zu bezweifeln. Meine Entgegnung gilt daher für beide Verfahren.

Nach Ansicht des BMI gehe meine (ausführlich begründete) Behauptung fehl, „mit der Eintragung des Doktorgrades würde die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) missachtet“.

Zusammenfassung:

1. Die Meinung des BMI, wonach die Möglichkeit der Eintragung des Doktorgrades nach dem Pass- und Personalausweisgesetz höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht widerspreche, ist nicht schlüssig begründet und ersichtlich falsch. Das gilt analog auch für die Angabe der persönlichen Daten der Abgeordneten im Internet. Die erheblichen Bedenken gegen den Fortbestand der diesbezüglichen Vorschriften (Verfahren A) bzw. Internetangaben (Verfahren B) bleiben bestehen.

2. Die Weiterleitung der BMI-Mitteilung durch den Petitionsausschuss läßt nicht erkennen, ob und in welchem Umfang er sachlich tätig geworden ist. Offensichtlich hat er die kurzen Aussagen des BMI ohne eigene Prüfung übernommen.

3. Das formal geteilte Petitionsverfahren offenbart eine überraschend geringe Anteilnahme des Ausschusses am Gegenstand des Verfahrens. Zeit- und Arbeitsaufwand für eine derartige Petition stehen in keinem annehmbaren Verhältnis zum Ergebnis, das ich auf Grund des Ansehen des Ausschusses erwartet habe.

Das BMI hängt weiterhin am Titelzopf
Das BMI bietet keine überzeugenden Argumente. Es läßt insb. auch nicht erkennen, daß es die Änderungen beim Umgang mit akademischen Graden und Titeln in der Gesellschaft wahrgenommen hat. Mehrere Gründe legen es nahe, die längst überholte Eintragungspraxis deutscher Behörden und im Internet zu ändern:

  • Einheitliche Gestaltung der maschinenlesbaren Personalausweise in den Ländern der EU,
  • Neueinführung akademischer Grade (Bachelor, Master),
  • die angestrebte Promotion im medizinischen Bereich nur noch im Forschungssektor,
  • Entlastung der Passbehörden und
  • weitgehend verbreitetes Weglassen akademischer Grade und Titel im öffentlichen Leben (Medien, Autoren, privater Umgang).

Die Mitteilung des BMI überrascht mich auch deshalb, weil seit über einem Jahr im BMI die Absicht besteht, dem Vorschlag der Kultusministerkonferenz vom 24. Oktober 2002 zu folgen, sich der internationalen Praxis des Nichteintragens akademischer Grade in Personaldokumenten anzupassen. Hierzu bedarf es nicht einmal einer Neugestaltung der Dokumente.

Das BMI, Musterschüler bei der Sicherheit
Die Mitteilung des BMI erscheint ab sofort in neuem Licht, da Deutschland laut aktueller Meldung, die Zustimmung des Bundesrates vorausgesetzt, als erstes EU-Land mit der Ausgabe von biometrischen Pässen beginnen wird. Erst kürzlich haben die USA den Termin für das Einführen neuer Reisedokumente um ein Jahr, also bis zum 26. Okt. 2006 verschoben. Die neuen deutschen Pässe enthalten einen Chip, worin zunächst nur ein digitales Foto mit den Gesichtsmerkmalen des Passinhabers gespeichert ist.

Vielleicht sollte ein promovierter Passinhaber gleich mit dem Doktorhut abgelichtet werden. Auf diese Weise käme das Bestreben des BMI zum Ausdruck, den Doktorgrad als Markenzeichen deutscher Profilierungssucht auch im neuen Jahrtausend zu bewahren.

Der Petitionsausschuß, ein Weiterleitungsausschuß?
Die Antwort des Petitionsausschusses muss einen Bürger, der mit Ernst und Engagement einen Missstand zu beseitigen versucht, sehr enttäuschen. Nicht weil sein Versuch gescheitert ist, sondern weil seine ausführlichen Darlegungen ersichtlich unbeachtet geblieben sind und die Ablehnung mit Angaben begründet wird, die nicht einmal vom Inhalt des herangezogenen BGH-Urteils gedeckt sind. Ich muß daraus schließen, daß weder das Urteil aufmerksam noch meine Petition überhaupt gelesen worden ist.

Der Petitionsausschuß mit beschränkter Wirkung
Der Petitionsausschuß billigt trotz begründeter Einwände weiterhin die Praxis, den Doktorgrad in der Namenszeile von Personaldokumenten anzugeben,

  • obwohl ihm bewußt ist, daß akademische Grade kein Bestandteil des Namens und nicht zur Identifikation der Person erforderlich sind;
  • obwohl der Grad laut Passvollzugsgesetz unvollständig (ohne Fakultätsangabe) zu nennen ist;
  • obwohl die Erwerber der Diplomgrade dadurch diskriminiert und alle Studienabschlüsse ohne Promotion (auch die von Juristen und Ärzten) indirekt als zweitklassige Akademiker hingetellt werden;
  • obwohl das Eintragen der Abkürzung „Dr.“ neuerdings ohne Prüfung durch die Passbehörden erfolgt, wodurch bei käuflich erworbenen und ehrenhalber verliehenen Doktorgraden die wissenschaftliche Leistung aller Akademiker aufs Gröbste mißachtet wird, und
  • obwohl alle Bürger, die die diesbezügliche Rechtsprechung nicht kennen, in der Auffassung bestärkt werden, der Doktorgrad sei Bestandteil des Namens, was bekanntlich Vorurteile schafft und erhält.

Der Petitionsausschuß billigt ferner trotz begründeter Einwände weiterhin die Praxis, Diplomgrade in der Berufszeile der Homepage der Abgeordneten zu nennen, obwohl der BGH in dem bekannten Urteil eindeutig verneint hat, akademische Grade seien eine Berufsbezeichnung, und obwohl dadurch der tatsächlich, eventuell auch neben seiner Tätigkeit als Abgeordneter ausgeübte Beruf verschwiegen, mindestens nicht zweifelsfrei angegeben wird.

Der Petitionsausschuß erwägt nicht einmal, sich dafür einzusetzen, daß der Doktorgrad wenigstens vollständig angegeben wird und eine zusätzliche Zeile für akademische Grade eingefügt wird, um die in einem demokratischen Rechtstaat bedenkliche Rechtsauslegung zu beseitigen und das Informationsbedürfnis der Bürger zu befriedigen. Der Aufwand dafür wäre minimal.


Das BMI und das BGH-Urteil, sachlich daneben

Das BMI erkennt wenigstens die vom BGH bestätigte Tatsache an, daß akademische Grade kein Bestandteil des Namens sind. Doch dann legt es einen Sinn in das Urteil, der ihm nicht einmal indirekt entnehmbar ist. Das BMI behauptet, „die Schlussfolgerung sei jedoch nicht, dass akademische Grade nicht in öffentlichen Urkunden und Dokumenten aufzunehmen sind“. Diese Schlussfolgerung verdreht den Sachverhalt. Die erste Verneinung (nicht) hat keine sachliche Berechtigung und ist nur eingefügt, um die ablehnende Meinung des BMI zu begründen. Nach Sinn und Zweck des Urteils kann die Schlußfolgerung (unter Weglassen des ersten „nicht“) deshalb nur lauten,

„dass akademische Grade nicht in öffentlichen Urkunden und Dokumenten aufzunehmen sind“.

Diese Auslegung des Urteils entspricht dem Tenor des Beschlusses im BGH-Urteil, auf den das BMI Bezug nimmt. Darin hat der BGH lediglich eingeräumt und im Beschluß ergänzt, der akademische Grad könne auf Grund ständiger Übung in Personenstandsbücher und Personenstandsurkunden aufgenommen werden. Ausschließlich auf diese - nicht öffentlichen - Dokumente bezieht sich auch die Aussage im Beschluß des BGH, wonach es der Verwaltungspraxis und entsprechenden Regelungen überlassen bleibe, daß und welche akademischen Grade aufgenommen werden. Die Geburtsurkunde eines Menschen ist jedoch weder eine öffentliche Urkunde noch ein öffentliches Dokument. Hätte der BGH den Wirkungsbereich des Urteils auch auf öffentliche Urkunden und Dokumente ausgedehnt wissen wollen, dann hätte er seine diesbezügliche Auffassung darlegen müssen. Er hat diesen Gedankengang jedoch nicht einmal angedeutet.

Das Urteil gilt somit eindeutig nur für den im Verfahren behandelten Einzelfall im Zusammenhang mit Personenstandsbüchern und -urkunden.

Die Interpretation des Urteils seitens des BMI geht daher fehl.

Das BMI verwechselt außerdem eine Möglichkeit mit einer Verpflichtung

Ist schon mit dem Nachweis des Dokumentenirrtums die Auffassung des BMI widerlegt, so spricht ein weiterer wichtiger Grund gegen die Ansicht des BMI. Mit der Aussage, „der akademische Grad könne auf Grund ständiger Übung in Personenstandsbüchern und -urkunden aufgenommen werden“ stellt er für diese Schriftstücke nur eine Möglichkeit fest und keine Verpflichtung. Dies hat das BMI sogar mit der Formulierung „.... die Möglichkeit einer solchen Eintragung bejaht.“ erkannt und bestätigt. Nicht erkannt hat es jedoch, daß es hiermit seine vorab geäußerte Meinung selbst entkräftet.

Dem BGH kann somit nicht unterstellt werden, er habe eine Verpflichtung zur Aufnahme akademischer Grade in öffentlichen Urkunden bejaht. Der BGH bekräftigt seine Auffassung und bestätigt meine sogar mit der deutlichen Zustimmung zum Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BverwGE 5,291, Jhrg. 1957/58), dessen Leitsatz lautet: „Der Inhaber eines Doktortitels hat nach geltendem revisiblen Recht keinen Anspruch darauf, daß dieser Titel in der Namensspalte seines Berliner „behelfsmäßigen Personalausweises“ eingetragen wird.“

Die Feststellung am Ende des Briefes von Herrn Dierig, „Die Aussagen des BMI sind rechtlich nicht zu beanstanden.“ mag richtig sein, sie ist jedoch belanglos. Welche Anforderungen sind erfüllt, um zu dieser Auffassung zu gelangen? Auch unsinnige Meinungen können rechtlich nicht zu beanstanden sein.

Der zähe Zopf aus vergangenen Jahrhunderten

Die aktuelle und nicht mehr zeitgemäße Verwaltungspraxis bedarf aus diversen Gründen dringend einer Aktualisierung. Der Respekt vor Traditionen verpflichtet einen modernen Staat nicht bedingungslos dazu, jeden Brauch aus den vergangenen Jahrhunderten zu pflegen. Gerade die Mitglieder des Bundestages betreiben ständig das Ändern von Gesetzen und Verordnungen, wofür sie jeweils die sachlichen Voraussetzung prüfen und als begründet anerkennen.

Das überholte Markenzeichen „Dr.“. Wo blieb die „Tante Doktor“?

Die Bezeichnung „Doktor“ (lat. „Lehrer“) wurde im Mittelalter bei diversen Anlässen, teilweise anstelle des „Magister“ benutzt und der Titel sogar von Kaiser und Papst verliehen. In der frühen Neuzeit war der Doktorgrad als „Dr.“ vor dem Namen ein standespolitisches Markenzeichen der „doctores“. Die approbierten Ärzte wollten und konnten sich gegen die nichtstudierten Heilkünstler und Quacksalber abgrenzen, mit denen sie im Wettstreit um Kunden standen. Heute besteht eine ähnliche, allerdings für viele Kranke vorteilhafte Konkurrenz zwischen den Ärzten und den Heilpraktikern. Eine analoge Unterscheidung durch den „Dr.“-Vorsatz erübrigt sich schon wegen der unterschiedlichen Berufsbezeichnungen. Auch die Vielzahl der Fachrichtungen macht einen solchen Hinweis sinnlos. Nicht nur bspw. Juristen und Physiker, sondern auch Ärzte üben erfolgreich ihren Beruf aus, ohne die Buchstaben "Dr" vor dem Namen zu führen, und zeichnen sich durch herausragende wissenschaftliche Leistungen aus.

Wo steht jetzt der „Gegner“?
Gegen wen oder was soll also im 21. Jahrtausend die Abgrenzung der mit "Dr." Gekennzeichneten wirksam sein? Gegen alle Akademiker ohne Promotion, also auch gegen nichtpromovierte Ärzte, Juristen, Physiker, Chemiker, Ingenieure usw.? Für welches Markenzeichen steht das Kürzel „Dr.“? Etwa für besondere Kenntnisse, Begabung, Leistung und Charaktereigenschaften? Die Wirklichkeit bietet andere und informativere Kriterien für diese persönlichen Besonderheiten. Wissenschaftlich minderwertige Dissertationen, käuflich erworbene Doktorgrade und Titel sowie staatlich anerkannte, als Doktorfabriken tätige Bildungsstätten (Uni-Würzburg) berechtigen zu zweifeln, ob das automatische Anerkennen eines besonderen Akademikerstatus berechtigt ist.

Eine Promotion ist keine Voraussetzung für wissenschaftliches Ansehen und Geistesgröße. Erfolg und Begabung hängen nicht von einem "Dr." vor dem Namen ab, Leistung anzuerkennen nicht davon, ob jemand promoviert ist, zumal das Kürzel „Dr.“ vor dem Namen nichts über Fachrichtung des Studiums (Vergangenheit) und die Tätigkeit (Gegenwart) aussagt. Worauf soll sich der außergewöhnliche Respekt der Gesellschaft stützen, wenn schon die Promovierten selbst bei der Verschleierung ihrer mit dem "Dr." angedeuteten, jedoch nicht belegten Fachkompetenz mitwirken?

Viele prominente Akademiker ignorieren ihre vor mehr oder weniger langer Zeit erworbenen und in der Öffentlichkeit unbekannten akademischen Erfolge. Dennoch sind sie geschätzt und anerkannt.

Der akademische Adel
Die einst sachlich begründete, nun jedoch universelle Dr.-Verzierung des Namens verleiht noch immer dem Träger in bestimmten Teilen der Bevölkerung besonders Ansehen. Es ist verständlich ist, dass die meisten der akademisch Geadelten darauf nicht mehr verzichten wollen. Der alte Zopf wird auch deshalb nicht abgeschnitten, weil auf die Eitelkeit von Leuten Rücksicht genommen wird, denen es an Selbstbewußtsein mangelt. Das geht so weit, daß der Gesetzgeber die diesbezüglichen Vorschriften, die den sozialen Strukturen und den Umgangsformen in der Gesellschaft nicht mehr entsprechen, unbedingt beibehalten will. Zur Begründung werden auch von einer Behörde (BMI), der der Bürger Sachkompetenz zutraut, fadenscheinige und unsachliche Argumente vorgebracht. Man muß schon zweifeln, ob sie überhaupt fähig ist, Gerichtsurteile zu lesen und die entsprechenden Schlüsse daraus zu ziehen. Die öffentlich praktizierte Gewohnheit, die erwiesenermaßen sachlich überflüssig und ohne Deckung durch die Rechtsprechung ist, wird ohne Rücksicht auf Glaubwürdigkeit der Argumente verteidigt. Wo sind die Fachleute geblieben?

Lesenswert sind die Stellungnahmen der aus den Fraktionen, die ich vor dem Einreichen der Petition angeschrieben hatte:

der CDU/CSU-, der SPD- und der FDP-Fraktion.

Auch die Haarfarbe in der Namenszeile?
In die Namenzeile gehört der Name, sonst nichts. Wenn das BMI die Aufnahme von Angaben billigt, die nicht zum Namen gehören, ja laut Passgesetz sogar vorschreibt, wäre auch die Angabe der Haarfarbe zulässig. Der BGH hat es jedenfalls nicht verboten.

Das BMI liegt auch die Berufsangabe betreffend bei der Bewertung des BGH-Urteils daneben.

Der BGH hat nämlich nicht nur verneint, akademische Grade zur Berufsangabe zu rechnen, sondern betont, akademische Grade seien KEINE Berufsbezeichnung. Er hat sehr ausführlich dargelegt, warum akademische Grade nichts oder nur wenig über die berufliche Tätigkeit offenbaren. Diese Feststellung dürfte bei der derzeitigen Beschäftigungssituation aktueller als je zu vor sein und bedarf keines Kommentars. Soll etwa der Verdacht vermieden werden, ein Abgeordneter sei vom Beruf her völlig ungeeignet, seinen Verpflichtungen als Abgeordneter nachzukommen?

Nach einem Jahr kein bißchen weiser

Die "Bearbeitung" meines Antrages vom 1. Mai 2004 hat ein ganzes Jahr gedauert. Das enttäuschende Ergebnis beweist erneut die Unfähigkeit, sich von alten und nicht mehr zeitgemäßen Gewohnheiten zu lösen. Es wundert daher nicht, wenn es in Deutschland so schwer ist, seit langem notwendige Reformen größeren Ausmaßes durchzuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Werner


 



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