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Bildung Grade Titel XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX / Urteile, Verordnungen / Eintragbarkeit des Dr.-Grades
 

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Zur Eintragbarkeit des Doktorgrades im Paß

 

Laut Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1962 (BGH Bd. 38, S. 380 bis 385) sind in Übereinstimmung mit der (damals schon geltenden) Rechtssprechung akademische Grade, im Streitfall handelte es sich um den Grad eines „Dr.-med.“, kein Bestandteil des Namens, auch keine Berufsbezeichnung, siehe auch BVerwGE, Bd. 5, 1957/58, S. 291 – 293.

Im Widerspruch zu diesem mehr als 40 Jahre bekannten Urteil des höchsten deutschen Gerichts wird das menschlich verständliche Festhalten an der akademischen Verzierung von Namen und Person durch Verwaltungsvorschriften von Bund und Ländern unterstützt und damit der Anschein erweckt, der akademische Grad sei Bestandteil des Namens.

Die ohne sachlichen Grund durch die damals amtierende Bundesregierung ausgelöste und in den einzelnen Bundesländern die im Jahre 1961 erlassene Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über das Paßwesen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9) betreffend den Dr.-Grad, Neufassung vom 3.7.2000 (§ 6 Abs. 2 Nr. 2.3) durch den Bund, erlaubt es, den Dr.-Grad, und zwar eigenartigerweise sogar in abgekürzter, d. h. verstümmelter und damit wenig aussagekräftigen Form (Dr.“) in Personalausweis und Paß einzutragen. Der entsprechende Passus der gen. Verwaltungsvorschrift lautet:

„bei Paßbewerbern, die den akademischen Grad des Doktors führen, ist der Doktortitel (richtig: Doktorgrad) vor dem Namen in der Abkürzung „Dr.“ ohne weiteren Zusatz einzutragen“,

also ohne Angabe der Fachrichtung. Andere akademische Grade (Dipl.-Grad) und akademische Titel (Professor) dürfen dagegen nicht eingetragen werden (Abs. 5.6.1). Eine Begründung für diese Vorschrift ist nie gegeben worden.

Die über Jahrzehnte geltenden Verwaltungsvorschriften ignorieren den Gleichheitsgrundsatz (GG Art.3 Abs. 1) und dienen weder der Sicherheit der Bürger noch erleichtern sie Strafverfolgungen. In maschinenlesbaren Ausweisen ist das „Dr“-Kürzel wegen der Fehler in der Namensermittlung sogar jetzt schon in der vorletzten Zeile weggelassen. Sie lautet im

Personalausweis: IDD<<Nachname<<Vorname<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<

und im Paß: P<D<<Nachname<<Vorname<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<.

Ein Doktorgrad, der im oberen Namensfeld eingetragen ist, wird somit im unteren Bereich weggelassen. Die jetzige Regelung, den Doktorgrad in der Namenszeile zu nennen, ist keinesfalls für die Identifizierung einer Person erforderlich. Sie bewirkt indirekt eine Diskriminierung aller Akademiker ohne Promotionsabschluß und aller Leistungsträger, die kein Hochschulstudium absolviert haben.

Die unvollständige Angabe des akademischen Grades durch Beschränkung auf das Kürzel „Dr.“ widerspricht ferner der Regelung der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK). Nach den aktuellen Angaben des Sekretariats der KMK wird der Doktorgrad von deutschen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen verliehen. Er setzt sich regelmäßig aus dem deutschen oder lateinischen Wort "Doktor" bzw. "Doctor" und dem fachlichen Zusatz der jeweiligen Fachwissenschaft zusammen, z.B. "Doktor der Rechtswissenschaften". Die Abkürzung lautet in aller Regel "Dr. ...", , und enthält eine Abkürzung der Fachwissenschaft nach den üblichen Gepflogenheiten der Universitäten, im genannten Beispiel also „Dr. jur.“; weitere Beispiele "Dr. med.", "Dr. rer. nat.", " Dr. phil.". Der ingenieurwissenschaftliche Doktorgrad lautet in der abgekürzten Form "Dr.-Ing.".

Aus den Angaben des gen. Sekretariats ergibt sich zweifelsfrei, daß die Abkürzung „Dr.“ keine vollständige Bezeichnung des akademischen Doktorgrades ist. Sie steht nur für die Information, der Gradträger habe ein Hochschulstudium in einer (nicht genannten) Fachrichtung mit einer Promotion abgeschlossen.

Unabhängig von der Frage, ob der akademische Grad vor den Namen, z. Zt. Wird er mal vor den Vornamen, mal vor den Nachnamen gesetzt, nicht besser hinter dem (Nach)Namen angegeben werden soll, ist das Verschweigen der Fakultät aus einem anderen Grund bedenklich. Die ständig wachsende Zahl der an Universitäten angebotenen speziellen Fachgebiete mit für sie eingerichteten Fakultäten hat auch die Zahl fachlich und sachlich unterschiedlich gestaltetet Dissertationen mit entsprechenden Doktorgraden erhöht. Die Angabe der Fakultät ist daher zunehmend wichtiger, um beurteilen zu können, ob der Doktorgrad wenigstens einen Anhalt dafür gibt, ob oder daß der Promovierte eine besondere Qualifikation für seine aktuelle Tätigkeit aufweist.

Auch wegen des ständig zunehmenden zeitlichen Abstandes von der ehemals erbrachten, meistens unbekannten und nicht selten fragwürdigen Leistung (siehe Titelkauf und Doktorfabrik „Bossle“ in Würzburg), die mit der Promotion belohnt wurde, wandelt sich der informationsarme Zusatz „Dr.“ vor dem Namen immer mehr in eine Verzierung des Namens mit der wenig vorteilhaften Nebenwirkung, Vorurteile zu festigen, Eitelkeiten zu befriedigen und die gegenwartsbezogene Beurteilung der Person zu erschweren, und zwar hinsichtlich Fachwissen, Kompetenzen, Leistung, Leistungsfähigkeit und menschliche Qualität, falls überhaupt noch ein Bezug zwischen Promotion und Gegenwart vorhanden ist.

Brief an BM Schily und die Abgeordneten des deutschen Bundestages. 

Das deutsche Titelwesen

 



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