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Patentwesen / Erfindung - Patent / Beschwerdeverfahren
 

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Die Beschwerde
 (§ 73 PatG)

Hat das Deutschen Patent- und Markenamt gegen Ihren Antrag entschieden und ihn zurückgewiesen, können Sie Beschwerde einzulegen und das Verfahren beim Bundespatentgericht weiterverfolgen.

Auch die Entscheidungen des Patentamts im Einspruchsverfahren unterliegen auf Antrag (Einlegen des Rechtsmittels der Beschwerde) der Nachprüfung durch das Bundespatentgericht. Das gilt sowohl für den Antragsteller (Anmelder), dem "sein Patent" vom Patentamt ganz oder teilweise widerrufen wurde als auch für den Einsprechenden, wenn das Patent trotz seines Einspruchs aufrechterhalten wurde.

Wenn Ihr Patent das Beschwerdeverfahren unbeschadet überstanden hat, verfügen Sie über ein tragfähiges Schutzrecht. Nur ein Nichtigkeitsverfahren kann Ihnen noch Schwierigkeiten bereiten. Das "Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit" kann durch Klage beim Patentgericht erhoben werden, wenn nachträglich Gründe bekannt werden, die belegen, daß das Patent zu unrecht erteilt worden ist.


 



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