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Patentwesen / Erfindung - Patent / Einspruchsverfahren
 

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Der Einspruch
 (§ 59 PatG)

Wurde Ihrem Antrag stattgegeben und das Patent erteilt, wird die Erteilung im Patentblatt bekanntgegeben. An den Zeitpunkt der Veröffentlichung Ihres Patents schließt sich eine dreimonatige Frist an, innerhalb der die Öffentlichkeit, also jedermann, beispielsweise ein Konkurrent, gegen die Patenterteilung Einspruch einlegen kann. Dabei können Gründe vorgebracht werden, die im Prüfungsverfahren nicht bekannt oder nach Ansicht des Einsprechenden falsch oder unzureichend beurteilt worden waren. Der Einsprechende muß begründen, warum die Erfindung nach seiner Meinung nicht schutzwürdig ist. Er muß Druckschriften benennen oder durch Vorlage von Zeichnungen, Lieferscheinen oder durch Angabe von Zeugen eine "offenkundige Vorbenutzung" nachweisen. In diesem Fall wird Ihre Erfindung erneut geprüft, diesmal nicht von einem einzelnen Prüfer, sondern von einem Gremium, dem zwei Prüfer und der Leiter der zuständigen Patentabteilung angehören. Stellt dieses Gremium fest, daß der Einspruch tatsächlich Material enthält, das einer Aufrechterhaltung des Patents entgegensteht, wird es widerrufen. Aufgrund einer Gesetzesänderung entscheidet über die seit dem 1. Januar 2002 eingehenden Einsprüche - zunächst befristet auf drei Jahre (bis 31.12.2004) - unter bestimmten Voraussetzungen das Bundespatentgericht. Für die Entscheidung über die vor dem 1. Januar 2002 eingegangenen Einsprüche bleibt grundsätzlich das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig.

Wenn die gegen Ihr Patent vorgebrachten Einwände nicht ausreichen, bleibt das Patent bestehen. Wenn die Einwände ganz oder nur teilweise begründet sind, kann Ihr Patent als Ganzes widerrufen bzw. lediglich Teile davon aufrechterhalten werden.

Wenn gegen die Patenterteilung kein Einspruch eingelegt worden ist, verfügen Sie über ein tragfähiges Schutzrecht. Aber auch in diesem Fall kann Ihnen ein Nichtigkeitsverfahren noch Schwierigkeiten bereiten.

 



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