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Patentwesen / Erfindung - Patent / Gebühren
 

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Gebühren - Kostenmerkblatt

 

Gebühren und Auslagen des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

 

Zur Sicherheit: Aktueller Stand der Gebühren

Am 25.06.2006 geändert.

Auszug aus dem Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts (PatKostG) Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG (Gebührenverzeichnis) Gebührentatbestand Gebühr in Euro.

A. Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts sind für eine elektronische Anmeldung geringere Gebühren bestimmt als für eine Anmeldung in Papierform, werden die geringeren Gebühren nur erhoben, wenn die elektronische Anmeldung nach der Anmeldeverordnung zulässig ist.

Gebühren und Auslagen

Als Gebühren und Auslagen sind zu entrichten:
für eine Patentanmeldung (Anmeldegebühr) ......................................... 60.-- (50,--) EUR
für eine Recherche (Rechercheantragsgebühr) .................................... 250.-- EUR
für die Prüfung der Anmeldung (Prüfungsantragsgebühr)
- bei gestelltem Rechercheantrag ....... ......................... ...................... 150.-- EUR
- ohne Rechercheantrag ...................................................................... 350.-- EUR

Werden die Anmeldegebühr oder die Rechercheantragsgebühr nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Eingang der Anmeldung bzw. des Antrags gezahlt, so gilt die Anmeldung bzw. der Rechercheantrag als zurückgenommen. Wird der Prüfungsantrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt und wird die Prüfungsantragsgebühr nicht innerhalb dieser Frist eingezahlt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Anmeldung, Recherche- oder Prüfungsantrag werden erstbearbeitet, wenn die Anmeldegebühr bzw. die Antragsgebühr eingezahlt ist.

Bitte beachten Sie, daß außer der Empfangsbescheinigung keine weitere Gebührenbenachrichtigung versandt wird.

Außerdem ist für jede Patentanmeldung unaufgefordert bei Beginn des dritten und jedes folgenden Jahres, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr nach folgender Tabelle zu entrichten:

Patentjahr: 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12.
Betrag in EUR: 70.-- 70.-- 90.-- 130.-- 180.-- 240.-- 290.-- 350.-- 470.-- 620.--

Patentjahr: 13 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20.
Betrag in EUR: 760.-- 910.-- 1.060.-- 1.230.-- 1.410.-- 1.590.-- 1.760.-- 1.940.--

Die Gebühr wird jeweils am letzten Tag des Anmeldemonats fällig (Beispiel: Anmeldetag 15.06.2002,Fälligkeit der 3. Jahresgebühr 30.06.2004). Wird die Jahresgebühr nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit bezahlt, so kann sie mit dem Verspätungszuschlag in Höhe von 50 EUR noch bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit entrichtet werden (im obigen Beispiel endet die Zuschlagsfrist am 30.12.2004). Für Zusatzanmeldungen brauchen keine Jahresgebühren gezahlt zu werden.

Neben diesen Gebühren können dem Anmelder unter Umständen Kosten z.B. für die Tätigkeit eines bestellten Vertreters, für Beweismittel, Gutachten und Modelle, für von der Prüfungsstelle verlangte Vorführungen, für die Wahrnehmung einer Anhörung vor der Prüfungsstelle oder Patentabteilung sowie Auslagen für Ablichtungen entstehen.

Die Zahlung der Gebühren bestimmt sich nach der Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (PatKostZV), die zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Danach können Gebühren wie folgt entrichtet werden:

1. durch Barzahlung(beiderZahIstelledesDeutschenPatent-und Markenamts in München oder bei den Geldannahmestellen in Jena und im Technischen Informationszentrum in Berlin),
2. durch Überweisung,
3. durch (Bar-) Einzahlung auf ein Konto der Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts,
4. durch Übergabe oder Übersendung eines Auftrags zur Abbuchung von einem Konto bei einem Kreditinstitut, das nach einer Bekanntmachung des Deutschen Patent- und Markenamts ermächtigt ist, solche Konten zu führen, oder 5. durch Übergabe oder Übersendung einer Einzugsermächtigung von einem Inlandskonto.

Es wird dringend empfohlen, für die Einzugsermächtigung und für den Abbuchungsauftrag die amtlichen Vordrucke (A 9507 / V 1244 - erhältlich auch unter der angegebenen Internet-Adresse) oder entsprechende Formulare zu verwenden. Nur so können Zeitverzögerungen bei der Zahlungsabwicklung vermieden werden. Die Einzugsermächtigung oder der Abbuchungsauftrag sollten nur auf dem Vordruck erteilt und keinesfalls mit dem Text des Sachantrags verbunden werden.

Die Anmeldegebühr soll, sofern die Zahlung nicht durch Einzugsermächtigung erfolgt, erst nach Mitteilung des amtlichen Aktenzeichens gezahlt werden.

Bei jeder Zahlung sind das vollständige Aktenzeichen und der Gebührencode, der sich aus den Gebührenverzeichnissen (Anlage zu § 1 PatKostG und Anlage zu § 2Abs. 1 DPMAVwKostV) ergibt, sowie der Einzahler anzugeben. Die Gebührencodes sämtlicher Gebühren und Auslagen können dem Kostenmerkblatt (Vordruck A 9510) entnommen werden; die Gebührencodes einiger wesentlicher Gebühren sind oben erwähnt. Unkorrekte bzw. unvollständige Angaben führen zu Verzögerungen in der Bearbeitung.

4. Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Vertreters

Im Erteilungsverfahren erhält ein Anmelder, der nachweist, daß er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Gebühr nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Zahlungserleichterungen durch Verfahrenskostenhilfe. Voraussetzung ist, daß hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muß ein besonderer Vordruck ausgefüllt und unterschrieben werden, der mit einem Merkblatt über Verfahrenskostenhilfe (A 9540) auf Verlangen kostenlos übersandt wird. Der Vordruck und das Merkblatt sind auch über Internet abrufbar (Adresse s. Kopf des Merkblattes).

Einem Anmelder, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, wird auf Antrag ein zur Übernahme der Vertretung bereiter Patentanwalt oder Rechtsanwalt seiner Wahl oder auf ausdrückliches Verlangen auch ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet, wenn die Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Erteilungsverfahrens erforderlich erscheint. Die Erforderlichkeit muß der Anmelder erläutern. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß das DPMA auch Auskunft und Hilfestellung gibt. Weist der Anmelder nach, daß er mehrere mögliche Vertreter vergeblich um die Übernahme des Mandats gebeten hat, kann auf Antrag auch ein vom DPMA ausgewählter Vertreter zur Übernahme verpflichtet werden.

 



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