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18 Monate nach Antragstellung werden die eingereichten Unterlagen in Form einer Offenlegungsschrift veröffentlicht. Die Offenlegung erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob das Patentamt mit der Prüfung des Antrages bereits begonnen hat und ob die Erfindung überhaupt patentwürdig ist. Sie dient lediglich der Informa-tion der Öffentlichkeit und soll unter anderem den Mitbewerbern ermöglichen, schon frühzeitig festzustellen, was in absehbarer Zeit an störenden Schutzrechten auf sie zukommen könnte. Schon nach der Offenlegung kann der Antragsteller von demjenigen, der den Gegenstand der Erfindung unbefugt benutzt, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen.
Die Prüfung einer Erfindung auf Patentierbarkeit durch das Patentamt setzt voraus, daß der Antragsteller (oder auch ein an der Durchführung des Prüfungsverfahrens interessierter Dritter) Prüfungsantrag stellt. Er kann dies sofort mit dem Einreichen des Antrages tun. Er kann sich dafür aber auch bis zu sieben Jahre nach dem Antragstag Zeit lassen.
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