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Patentwesen / Erfindung - Patent / Prüfungsverfahren
 

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Das Prüfungsverfahren
 (§§ 42, 44, 45 PatG)

Damit Ihre Erfindung nicht nur durch die Anmeldung beim Deutschen Patent -und Marken-amt hinterlegt wird, sondern vom zuständigen Prüfer auch bearbeitet und zum Patent geführt werden kann, stellen Sie - am besten gleichzeitig mit der Anmeldung - einen Antrag auf Prüfung des Patents. Die Gebühr hierfür beträgt 350 EURO (Gebührenüber-sicht). Damit ist das Prüfungsverfahren in Gang gesetzt. Der Prüfer führt dann - nach einer eingehenden Analyse Ihrer Erfindung - eine Recherche zum Stand der Technik durch.

Die Prüfung der eingereichten Unterlagen einschließlich Recherchen zum Stand der Technik und die Patenterteilung werden im Patentbereich des Deutschen Patent- und Markenamts von derzeit etwa 600 Prüfern durchgeführt. Diese Prüfer besitzen ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach. Darüber hinaus müssen sie als Voraussetzung für die Prüfertätigkeit im Deutschen Patent- und Markenamt eine fünfjährige Berufspraxis mitbringen. Zudem erhalten sie in den ersten Jahren ihrer Tätigkeit eine intensive Spezialausbildung im Patentrecht und auf verschiedenen anderen Rechtsgebieten (Gebrauchsmusterrecht, Arbeitnehmer-erfinderrecht, Zivilrecht). Dazu kommen laufend Schulungen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung sowie Sprach- und Rechtskurse. Damit auch eine möglichst hohe fachliche Kompetenz der Prüfer erreicht wird, ist jeder Prüfer zudem nur für bestimmte technische Erfindungen zuständig.

Natürlich ist das Hauptziel des Antrages und der Prüfung die Erteilung eines Patents als exklusives Schutzrecht für Ihre Erfindung. Es gibt aber darüber hinaus noch andere Gesichtspunkte, die für einen Anmelder von Interesse sein können. Durch das Prüfungs-verfahren erhält er ausführliche und zuverlässige Auskunft über die Patentierbarkeit seiner Erfindung. Wenn sich herausstellt, daß auf seine Erfindung ein Patent erteilt werden kann und er Marktchancen für ein entsprechendes Produkt sieht, hat er die Möglichkeit, inner-halb eines Jahres, gerechnet vom Anmeldetag beim Deutschen Patent- und Markenamt, auch in anderen Staaten Schutz für seine Erfindung zu beantragen. Beispielsweise beim Europäischen Patentamt, beim Patentamt der USA oder beim Japanischen Patentamt. Die Kosten für die supra- und internationalen Patentverfahren sind hoch, so daß der Weg zunächst über das Deutsche Patent -und Markenamt gerade für Einzelerfinder, Hoch-schulen sowie kleine und mittelständische Unternehmen in jedem Fall eine kostengünstige Entscheidungshilfe bietet.

Für Unternehmen kann sich bei Erfindungen, die geheim gehalten werden sollen, zudem die Frage nach einer Mitarbeitervergütung stellen. Auch hier kann die Anmeldung und Prüfung der Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Entscheidungsgrundlage liefern. Denn einerseits wird die Erfindung vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht veröffentlicht, wenn die Anmeldung im Prüfungsverfahren zurückgezogen wird. Und andererseits kann das Prüfungsergebnis als Ausgangspunkt für eine sowohl für das Unternehmen als auch für den Mitarbeiter akzeptable Vergütung dienen.

Sobald Prüfungsantrag gestellt ist, wird der Antrag mit Unterlagen dem zuständigen Prüfer vorgelegt. Jeder Prüfer bearbeitet selbständig alle Erfindungen eines bestimmten Fach-gebietes, zum Beispiel "Elektronische Schalter" oder "Verpackungsmaschinen". Dafür stehen ihm eine exakt auf dieses Fachgebiet zugeschnittene Sammlung von Büchern, Zeitschriften und patentamtlichen Veröffentlichungen aus der ganzen Welt zur Verfügung. Dieses umfassende Material, der "Prüfstoff", der ständig aktualisiert wird, ist die Entschei-dungsgrundlage für den Prüfer bei der Prüfung jeder Erfindung auf Neuheit und Erfin-dungshöhe. Im Vergleich mit dem Stand der Technik, den er bei der Recherche aufge-funden hat, beurteilt der Prüfer, ob die offenbarte Erfindung die vom Patentgesetz vor-gegebenen Kriterien erfüllt, und zwar:

Neuheit
Die wichtigste Voraussetzung für die Patenterteilung ist die Neuheit. Nach dem Patent-gesetz gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Und dieser Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem Anmeldetag schriftlich oder mündlich, durch Benutzung oder in sonst irgendeiner Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Dazu gehören u. a. auch Vorveröffentlichungen des Erfinders bzw. des Antragstellers selbst.

Die Erfindung muß weltweit neu sein, das heißt, sie darf vor der Anmeldung nicht nur nicht veröffentlicht, sondern auch nicht so benutzt worden sein, daß andere Kenntnis von ihr bekommen konnten. Dabei gibt es keine räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen. Der Grund für diesen absoluten Neuheitsbegriff: Wer bei den modernen Kommunikations-mitteln solche bereits öffentlich zugänglichen technischen Lehren zum Patent anmeldet, verdient nicht mehr die Belohnung durch die Gewährung eines Ausschließlichkeitsrechts. Deshalb Vorsicht: Legen Sie Ihre Erfindung nicht in Vorträgen dar, beschreiben Sie sie nicht in Fachaufsätzen und stellen Sie sie nicht auf Messen aus, bevor Sie nicht den  Patent-antrag eingereicht haben. Es gibt nämlich beim Patent keine Neuheitsschonfrist für eigene Veröffentlichungen. Der richtige Weg ist, erst den Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen und dann zu veröffentlichen. Umgekehrt schadet der Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt etwa einer anschließenden Fachpublikation nicht, da der eingereichte Antrag nach dem Antragstag zunächst 18 Monate lang geheim bleibt und erst dann in Form einer Offenlegungsschrift veröffentlicht wird. Nach dem Antragstag beim Patentamt sind diese Veröffentlichungen also nicht mehr neuheitsschädlich.

Erfindungshöhe
Für eine Patentierung reicht es allerdings nicht aus, daß eine Erfindung neu ist. Ihre Erfindung muß auch "Erfindungshöhe" aufweisen. Unter diesem terminus technicus ist zu verstehen, daß nur die Leistung patentwürdig ist, die über das hinausgeht, was jedem durchschnittlichen Fachmann bei herkömmlicher Arbeitsweise geläufig ist, wenn er den Stand der Technik verbessern will, die Erfindung sich also nicht naheliegend aus dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Anmeldetags ergibt. Sie muß sich in ausreichendem Maße vom Stand der Technik abheben, das heißt, sie muß auf einer erfinderischen Leistung basieren. Durch dieses Kriterium wird sichergestellt, daß nicht jede noch so kleine Neuerung für sich schon zu einem Schutzrecht führt, das den Fortschritt auf dem betreffenden Gebiet auch blockieren könnte.

Gewerbliche Verwertbarkeit
Mit dem dritten Kriterium, der gewerblichen Anwendbarkeit, wird bezweckt, daß der Erfindergeist in erster Linie für das Gewerbe in nutzbringender Weise angeregt wird und nicht allein die reine Theorie um neue Methoden bereichert. Die gewerbliche Anwend-barkeit wird im Grunde von allen technischen Erfindungen erfüllt. Eine wichtige Einschrän-kung ist zu beachten: "Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden" (so wörtlich § 5 Abs. 2 Patentgesetz - also sog. Heilverfahren), gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen. Der Grund dafür ist, daß die Ausübung des Arztberufes selbst bisher nicht als gewerbliche Tätigkeit ange-sehen wird. Diese Ausnahme vom Patentschutz gilt jedoch nur für die eben angespro-chenen ärztlichen Verfahren. Selbstverständlich gibt es im Bereich des Gesundheitswesens patentierbare Erfindungen, beispielsweise bei medizintechnischen Geräten, chirurgischen Werkzeugen, Verbandmitteln, Schwangerschaftstests und natürlich Arzneimitteln.

Das Ergebnis dieser Prüfung wird dem Antragsteller, der nicht unbedingt der Erfinder sein muss, in einem Prüfungsbescheid mitgeteilt. Darin wird ihm das Prüfungsergebnis anhand der ermittelten Druckschriften oder anderer entgegenstehender Gründe mitgeteilt und begründet.

Der Antragsteller hat nun die Möglichkeit, in seiner Antwort auf den Prüfungsbescheid zur Argumentation des Prüfers Stellung zu nehmen und gegebenenfalls neue Unterlagen, besonders Patentansprüche einzureichen, die gegen den nachgewiesenen Stand der Technik abgegrenzt sind. Keinesfalls darf deren sachlicher Inhalt über das hinausgehen, was der Antragsteller ursprünglich offenbart hat.

Das gesamte Prüfungsverfahren muß grundsätzlich schriftlich abgewickelt werden. Jedoch kann der Antragsteller nach Absprache mit dem Prüfer ihn auch aufsuchen und mit ihm die Erfindung erörtern. Liegt keine neue schutzwürdige Erfindung vor, wird der Antrag zurück-gewiesen. Kommt der Prüfer jedoch zu dem Ergebnis, daß die Erfindung patentierbar ist, so wird das Patent erteilt und eine Patentschrift gedruckt.

Erfindergeist zum Schmunzeln

Patente aus Deutschland, Frankreich, Schweiz und den USA, heute belächelt.



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