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Patentwesen / Erfindung - Patent / Vorschriften
 

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Formvorschriften für die einzureichenden Unterlagen 
(§§ 35 bis 37 PatG)


Rund 64 000 Patentanträge wurden 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert. Diesem Antrag - dafür gibt es ein Formblatt - müssen Unterlagen beigefügt werden (Beschreibung, Patentansprüche, Zeichnungen, Zusammenfassung), in denen die Erfindung so vollständig beschrieben ist, daß jeder Sachverständige sie allein aufgrund dieser Unterlagen nachvollziehen kann.

Bei der Antragstellung kommt es noch nicht darauf an, ob Ihre Unterlagen über die Erfindung bereits perfekt formuliert sind. Entscheidend ist allerdings, daß die Erfindung vollständig beschrieben ist. Merkmale, die für die Erfindung wesentlich sind, können nachträglich nicht mehr in die Unterlagen aufgenommen werden. Deshalb ist große Vorsicht geboten bei „provisorischen" Anträge.

Grundsätzlich ist es vorteilhaft, einen Erteilungsantrag und vor allem die dazu gehörenden Unterlagen von einem sachkundigen Patentanwalt ausarbeiten und einreichen zu lassen. Notwendig ist das Hinzuziehen eines Patentanwaltes aus rechtlichen Gründen nicht. Wenn Sie Ihre Unterlagen ohne Anwaltshilfe einreichen, sollten Sie sich allerdings unbedingt vorher über einige Grundregeln informieren. Hilfreich sind hier besonders das

„ Merkblatt für Patentanmelder" (Analog zur "Anmeldung" handelt es sich hier um den Patentantragsteller) und die

„ Patentanmeldeverordnung" (PatAnmV) (mit "Anmeldung" ist "Antrag" gemeint, wie oben unter "Der Patentantrag" erläutert),

die zusammen mit dem notwendigen Antragsformular bei den Auskunftsstellen im Deutschen Patent- und Markenamt kostenlos angefordert oder über Internet abgerufen werden können (Adressen).

Achtung: Eine unvollständige Beschreibung kann nachträglich nicht ergänzt werden. Es kann, anders als in anderen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren, nichts nachgeschoben werden, das die ursprüngliche Offenbarung des Erfindungsgegenstands erweitert.

Es ist also für den Patentantragsteller sinnvoll, daß er erhebliche Sorgfalt bei der Anfertigung seiner Unterlagen aufwendet, um Mängel seines Antrages von vornherein zu vermeiden. In den Patentansprüchen ist anzugeben, was der Anmelder unter Schutz gestellt haben will. Beschreibung und Zeichnungen sollen die Erfindung erläutern und verdeutlichen. Die Zusammenfassung dient der schnellen technischen Unterrichtung. Sie soll Dritten eine erste Information über den technischen Inhalt des Erteilungsantrages ermöglichen und deshalb aus nicht mehr als 150 Wörtern bestehen.

 



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