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Bildung Grade Titel XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX / Der Deutsche Bundestag Übersicht / Ausführliche Anwort an CDU/CSU/SPD/FDP
 

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Eintragung akademischer Grade im Personalausweis und im Reisepaß
und persönlichen Daten der Abgeordneten im Internet
im Widerspruch zu Rechtsprechung und öffentlichem Handeln

 

Ausführliche Stellungnahme an   

Frau Margot Ahlborn, MdB, CDU/CSU-Fraktion, Arbeitskreis Innen
zum Schreiben vom 16. Juni 2004

Herrn Joachim Stünker, MdB, Rechtspolitischer Sprecher der SPD-Fraktion
zum Schreiben vom 8. Juni 2004

Herrn Andreas Bothe, MdB, FDP-Fraktion, Referent für Innen- und Rechtspolitik
zum Schreiben vom 15. Juni 2004

Übersicht

1. Vorbemerkung
2. Die Identität
3. Die Einstellung der Gesellschaft zum Doktorgrad
4. Die aktuelle Praxis beim Gebrauch des Doktorgrades
5. Die „Tradition“ und „tatsächliche Übung“ als Vorbild für Gesetze?
6. Die rechtliche Zulässigkeit
7. Ist erlaubt, was nicht verboten?
8. Der Gleichheitsgrundsatz
9. Der unvollständige Doktorgrad
10. Reformen: JA – Änderungen: NEIN
11. Der Duden als schlechtes Beispiel
12. Sind akademische Grade „eintragungsfähig“ oder „eintragbar“?
13. Die unkorrekten Angaben über Abgeordnete im Internet und
14. Die „machtlose“ Opposition

1. Vorbemerkung
Die drei innerhalb einer Woche erhaltenen Antwortschreiben der Fraktionen haben eines gemeinsam, sie verteidigen die geltenden, von mir beanstandeten Vorschriften zum Paßgesetz nicht mit sachlichen Argumenten, sondern mit an Rabulistik grenzenden Formulierungen, die dem Thema nicht angemessen sind. Personalausweis und Reisepaß sind Dokumente, die jeder erwachsene Bundesbürger besitzen muß und die für die Identifizierung des einzelnen Bürgers erforderlich sind. Welche Daten in den genannten Dokumenten eingetragen werden müssen und dürfen, sollte nicht von sich mehr oder weniger schnell ändernden Verhaltensweisen der Menschen, also von „Traditionen“, „Konventionen“, „tatsächlicher Übung“, „alltäglicher sozialer Gebrauch“ und dergleichen abhängen. Die Daten müßten im Einklang mit Gesetz und Rechtsprechung ausgewählt und auch auf deren Geltung beschränkt sein.

Sollte eine gesetzliche Vorschrift bspw. der Rechtsprechung widersprechen, wie im vorliegenden Fall, dann wäre zu prüfen, ob schwerwiegende Gründe vorliegen, z. B. eine neue Interpretation des entgegenstehenden Urteils, die die bisherige Mißachtung der Rechtsprechung heilen.

Der Doktorgrad ist eine lebenslange Zierde des Menschen und das Zeichen einer vor unbekannter Zeit auf Grund einer unbekannten und nicht ohne weiteres erkennbaren Leistung erworbenen akademische Würde. Mit seiner Eintragung in den Ausweispapieren bietet er ein krasses Beispiel für den Widerspruch zwischen einer gesetzlichen Vorschrift, hier zum Paßgesetz, und der Rechtsprechung, hier u. a. der des BGH’s. Anstatt nun Überlegungen anzustellen, wie und wann dieser seit vielen Jahren bestehende Widerspruch beseitigt werden kann, findet zu seiner Verteidigung ein Kreislauf von Gründen und Argumenten statt, die man nur mit großer Verwunderung lesen kann. So wird zunächst mit wagen Begriffen wie eine „Zweckmäßigkeit“ und „vergleichbarer ständiger Übung“ eine „Rechtslage“ definiert und daraus gefolgert, die Angabe eines rechtmäßig erworbenen Doktorgrades bei den Namen von Abgeordneten im Internet oder auch sonstigen Dokumenten sei unbedenklich. Daß aus der Sicht der Fraktionen somit keine Notwendigkeit besteht, diese Praxis zu ändern, überrascht nicht.

Was jedoch bei allen Stellungnahmen der drei Fraktionen auffällt, ist der Wille, nichts zu ändern. Und das, obwohl nicht nur das BGH-Urteil dafür spricht, sondern auch rein formale Gründe die Änderung der jetzigen Praxis erfordern.

Es muß schon als ein Erfolg angesehen werden, daß anerkannt wird, akademische Grade sind kein Bestandteil des Namens.

2. Die Identität
Die unter Bezugnahme auf Paßgesetz und Personalausweisgesetz aufgestellte Behauptung, der Doktorgrad gehöre zu den personenbezogenen Angaben, die zum Zweck der Identitätsfeststellung im Paß und Personalausweis eingetragen werden, ist sachlich nicht belegt. Wie und durch wen sollte die Identität einer Person anhand des Doktorgrades, der ein fiktives Merkmal ist, ermittelt werden, etwa durch Stellen von Fragen aus dem Studium? Bei einer Sektion wäre nicht einmal das möglich.

Bereits vor 25 Jahren hat die Landesanwaltschaft München in einem Verfahren um die Eintragbarkeit des Diplomgrades im Paß vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Zweifel an der Berechtigung und Notwendigkeit der damals schon geltenden Verwaltungsvorschrift zum Paßgesetz vom 28.08.1961 betreffend den Doktorgrad (§ 5 Abs. 1 Nr. 9) geäußert. Sie führte in einer Stellungnahme an das Gericht u. a. aus:

„Hier kann der Meinung des Klägers gefolgt werden, daß der akademische Grad kein wesentliches Merkmal für die Identifizierung einer Person ist.

Es könnte höchstens überdacht werden, ob nicht auch der akademische Grad des Doktors nicht mehr in den Paß aufgenommen wird (,wie es schon für alle anderen akademische Grade und Titel gilt), was allerdings eine Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Paßgesetz voraussetzen würde. Dies ist jedoch nicht Streitgegenstand des anhängigen Prozesses.“

3. Die Einstellung der Gesellschaft zum Doktorgrad
Seit dieser klaren Stellungnahme der Landesanwaltschaft hat sich die Einstellung der Gesellschaft zu akademischen Graden, insb. dem Doktorgrad zum verständlichen Mißfallen der Gradträger zunehmend gewandelt. Der „Herr Doktor“ genießt nicht mehr das Ansehen, wie es früher der Fall war. Der Doktorgrad hat nicht nur seine ursprüngliche Bedeutung (Lehrer, Abgrenzung gegen nicht studierte Heilberufler) verloren, sondern nach und infolge der Feststellung des BGH’s vor über 40 Jahren, wonach der Doktorgrad kein Bestandteil des Namens sei, beschleunigte sich im privaten und öffentlichen Bereich die realistische Einstellung zu akademischen Würden. Auch die Kenntnis vieler geistarmer Dissertationen sowie der Unredlichkeiten im Erwerb von akademischen Graden und Titeln trug wesentlich dazu bei.

4. Die aktuelle Praxis beim Gebrauch des Doktorgrades
Die „tatsächliche Übung“ außerhalb des Bundestages ist eine andere, als sie offenbar im Bundestag gesehen wird. In allen Bereichen des öffentlichen Lebens ist der Gebrauch des Doktorgrades weitgehend eingeschränkt oder völlig eingestellt worden, indem er nicht genannt wird, allenfalls mit der Formulierung „der promovierte Jurist (Arzt, Chemiker etc.)“ angedeutet. In Funk- und Schreibmedien (Rundfunk, Fernsehen, SZ, F.A.Z., DIE ZEIT, Spiegel) werden Promovierte „nur“ mit dem Namen genannt (Merkel, Stoiber, Koch, Vogel, Westerwelle, Struck, Vollmer usw.). Für Autorenangaben bei Artikeln und Büchern gilt gleiches. Aktuelles Beispiel ist der neue Bundespräsident Horst Köhler, der in den genannten Publikationsorganen nicht ein einziges Mal mit dem Doktorgrad genannt worden ist. Sogar die Namen von Nobelpreisträgern werden doktorlos angegeben. Ausnahmen gibt es in hierarchisch gegliederten Organisationen, in lokal begrenzten Provinzblättern und leider im Bundestag, wo - ein schlechtes Beispiel gebend - der alte Zopf der Bedokterung der Namen weiterhin gepflegt statt abgeschnitten wird, nachzulesen im Protokoll, wenn nicht schon in der Funkübertragung vernommen – und sicher auch an den Türschildern vor den Büros.

5. Die „Tradition“ und „tatsächliche Übung“ als Vorbild für Gesetze?
Auf vielen Gebieten des öffentlichen und privaten Lebens ist die Tradition bei der Gesetzgebung den Erfordernissen der Gegenwart gewichen. Ich verweise auf den § 175, die gleichgeschlechtliche Partnerschaft und jüngst das Namensrecht. Auch der BGH hat sich im Jahr 1962 nicht an die Tradition gehalten, als er den Doktorgrad entgegen allen traditionellen Ansichten als Nichtbestandteil des Namens erklärt hat. Daß beim Doktorgrad die Traditionsbremse betätigt wird, mag an dem Bedürfnis vieler Bürger liegen, ihre Eitelkeit zu befriedigen. Wer bestimmt eigentlich im Parlament, was „Tradition“, „tatsächliche Übung“ und was der „alltägliche soziale Gebrauch“ ist? Tante-Emma- und Milchläden, wo sogar die Ehefrau von Promovierten mit „Frau Doktor“ angeredet wurde, gibt es kaum noch.

Eine Partei, die als modern gelten möchte, sich aber auf eine „Tradition“, ja sogar auf Jahrhunderte alte Gewohnheiten beruft, verhält sich wie ein Trachtenverein. Es trifft zu, daß der Doktorgrad noch neben dem Namen verwendet und (abhängig vom Bildungsgrad aus Unkenntnis der Rechtslage) als Bestandteil des Namens angesehen wird, z. B. auf Visitenkarten und Türschildern. Selbstbewußte Bürger ignorieren den eigenen Doktorgrad. Die privaten Gewohnheiten einzelner Bürger zum Anlaß und als Grundlage für eine Gesetzesvorschrift zu nehmen ist abwegig, besonders dann, wenn, wie betont, gleichzeitig die Vorschrift gilt, daß

im Rahmen des Schutzes des Namensrechts nach § 12 BGB das Führungsrecht des Doktorgrades keinen eigenen Anspruch auf Eintragung des Grades in staatliche Register und Urkunden gewährt.

Diese Vorschrift wirft die Frage auf, warum der Gesetzgeber bei der Handhabung akademischer Grade keine klare und einheitliche Linie einhält, die dem Bürger verständlich ist. Ferner: Welche sachlichen Gründe sprechen dafür, in Ausweispapieren, insb. im Paß Andeutungen über geistige Fähigkeiten einzutragen?

Die Verhältnisse des sozialen Umfeldes und die Ansichten einzelner Personen können schon deshalb keine Basis für gesetzliche Maßnahmen sein, weil sie schwer definierbar sind und sich ständig ändern. Es käme auch niemand auf die Idee, Geschwindigkeitsübertretungen mit dem PKW gesetzlich zu verordnen, weil sie „tatsächliche Übung“ seien, oder die Verpflichtung zu verordnen, Alkohol zu trinken, weil es (noch) „Tradition“ ist, bei Staats- und anderen Empfängen aller Art mit alkoholischen Getränken anzustoßen. Ich möchte den in einigen Jahren erreichten Zustand unseres Landes nicht ausmalen, wenn die Gesetze nach Maßgabe der vagen Definition „Tradition“ oder „tatsächliche Übung“ erlassen würden. Auch die Mißachtung der Rechtsprechung durch Staatsorgane vermittelt kein Beispiel für die Bürger des Landes.

Wenn schon kostensparende Änderungen von Vorschriften an angeblichen Gewohnheiten des Volkes scheitern, dann wundert der Eiertanz um die relevanten Reformen nicht.

6. Die rechtliche Zulässigkeit
Das vorgetragene Argument, der Doktorgrad werde als „zum Namen gehörig“ oder als „Angabe über die Person des Paßinhabers“ angesehen und die Eintragung sei daher „im Grundsatz nicht zu beanstanden und auch rechtlich zulässig“, ist ein durchschaubarer Trick, den Doktorgrad einfach so zu definieren, daß er nicht unter den Geltungsbereich des BGH-Urteils fällt. Drei Fragen bleiben dabei unbeantwortet:

1. Auf welche rechtstaatliche Grundlage (Gesetz, Urteil) wird diese Umbenennung gestützt,

2. warum sind dann nicht auch andere akademische Grade sowie Professoren- und Grafentitel eintragbar und

3. warum wird der Doktorgrad nicht vollständig entsprechend dem Wortlaut der Verleihungsurkunde eingetragen?

Den Doktorgrad einfach als „Angabe über die Person“ oder als „personenbezogene Angabe“ einzustufen, gleicht dem Versuch, Betäubungsmittel nur als Lebensmittel zu bezeichnen, um ihren Erwerb zu legalisieren. Da stände der Bundestag Kopf und des Staatsanwalt sofort vor der Tür.

Aus einem weiteren Grund ist die Zulässigkeit des Eintrags des Doktorgrades bedenklich. Alle Einträge in Paß und Ausweis sind obligatorisch, der Eintrag des Doktorgrades nicht. Es bleibt dem Paß- und Ausweisinhaber überlassen, ob er ihn bei Antragstellung angibt oder nicht. Über den Mißbrauch bei ausländischen Graden siehe Pkt. 10.

Es gleicht dem Handeln einer Pinscherrepublik, wenn „Zweckmäßigkeit sowie eine vergleichbare (mit was?) ständige Übung im sozialen Bereich“, hier bezogen auf den abgekürzten Doktorgrad, die Rechtsgrundlage für Verwaltungsvorschriften bilden. Und was soll der Bürger mit einer Formulierung anfangen etwa der Art:

Die „Angabe des Doktorgrades bei den Namen“ folgt aus der Rechtslage, die aus der Rechtmäßigkeit auf Grund der Zweckmäßigkeit besteht. Sie ist daher unbedenklich. Siehe letzter Satz im Schreiben vom 15. Juni 2004.

In die Namenszeile des Ausweises gehört der Name und sonst nichts, auch keine Andeutungen von geistigen Fähigkeiten durch Angabe eines informationsarmen akademischen Grades.

7. Ist erlaubt, was nicht verboten?
Das herangezogene ein halbes Jahrhundert alte Urteil (BGH NJW 1958, 2112) mag ja zeitlich zum BGH-Urteil aus 1962 passen, sachlich liegt es weit daneben. Ich finde die Ansicht sehr bedenklich, aus dem älteren Urteil ließe sich nicht schlußfolgern, die Eintragung eines akademischen Grades (also auch eines Diplomgrades?) in Ausweisdokumenten sei „generell unzulässig“. Der Umkehrschluß verbietet sich wegen der Verallgemeinerung für einen so sensiblen Bereich, wie es Ausweisdokumente sind. Konsequenterweise müßten dann auch Kragenweite und Schuhgröße der Person oder sogar ihre Eßgewohnheiten als „personenbezogenen Angaben“ in der Namenszeile (oder in welcher anderen Zeile?) des Ausweises eingetragen werden können, weil diese Angaben nicht „generell unzulässig“ sind.

Der Verweis auf das alte Urteil zeigt auch die Uneinigkeit unter den Verfechtern über die schlüssige Begründung für Unbedenklichkeit der Paßvorschriften. Wenn der Eintrag des Doktorgrades an sich zulässig ist, dann bedarf es der Einstufung als „Angabe zur Person“ nicht.

8. Der Gleichheitsgrundsatz
Die schon im Zusammenhang mit der „tatsächlichen Übung“ erläuterte Subjektivität beim Feststellen der Kriterien gelten auch in Sachen Gleichheitsgrundssatz. Der angeblich „bestehende charakteristische Unterschied“ zwischen dem Doktorgrad und anderen akademischen Graden, insb. dem Diplomgrad, ist ebenfalls eine unzulängliche Begründung für die Berechtigung des Gesetzgebers, nur den Doktorgrad in den Ausweispapieren einzutragen. Eine derartige Qualifizierung, gemeint ist offenbar die wissenschaftliche Leistung für den Erwerb des jeweiligen Grades, ist unrealistisch. Sie setzt voraus, daß der und durch wen (?) feststellbare Unterschied in einer Größenordnung besteht, die die Bevorzugung des Doktorgrades vor anderen Graden bei der Paßgestaltung rechtfertigen könnte. Soweit die Dissertationen überhaupt von den Dissertanten verfaßt worden sind oder erforderlich waren bestehen berechtigte Zweifel an der fachlichen Qualität einer Vielzahl von Dissertationen, durch die sie sich von Diplomarbeiten nennenswert abheben sollen.

Analoge Überlegungen gelten für alle anderen Studiengänge, die bspw. mit einem oder mehreren Staatsexamen erfolgreich abgeschlossen werden. Nichtpromovierte Juristen und Ärzte werden durch die geltenden Paßvorschriften auf die Stufe von Nichtakademikern gestellt.

9. Der unvollständige Doktorgrad
Wie mir entgegengehalten wird „bestehen auf Grund der Zweckmäßigkeit sowie einer vergleichbaren ständigen Übung im sozialen Bereich auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abkürzung des Doktorgrades in Ausweispapieren keine rechtlichen Bedenken“. Mit anderen, kurzen Worten: Die Rechtmäßigkeit bestimmt die Rechtslage. (???)

Die Gewohnheit, den Doktorgrad unvollständig zu nennen, widerspricht auch den aktuellen Angaben des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland. Danach

„wird der Doktorgrad von deutschen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen verliehen. Er setzt sich regelmäßig aus dem deutschen oder lateinischen Wort "Doktor" bzw. "Doctor" und einem fachlichen Zusatz der jeweiligen Fachwissenschaft zusammen, z.B. "Doktor der Rechtswissenschaften". Die Abkürzung lautet in aller Regel "Dr. ..." und enthält ebenfalls eine Abkürzung der Fachwissenschaft nach den üblichen Gepflogenheiten der Universitäten, z. B. "Dr. jur.", "Dr. med.", "Dr. rer. nat.", " Dr. phil.". Der ingenieurwissenschaftliche Doktorgrad lautet in der abgekürzten Form "Dr.-Ing."“.

Das übliche Kürzel „Dr.“ vor dem Namen im allgemeinen und auch bei den Angaben der persönlichen Daten der Abgeordneten im Internet bestärkt die Leser in ihrer noch häufig verbreiteten falschen Ansicht, der Doktorgrad sei Bestandteil des Namens. Ist diese Fehlinformation etwa beabsichtigt? Da der Doktorgrad, wie schon erwähnt, seine ursprüngliche Bedeutung (Lehrer, Abgrenzung gegen nicht studierte Heilberufler) längst verloren hat, bewirkt die Kurzfassung nur eine aussagearme und stereotype Bestätigung einer Promotion. Die zum Beurteilen der Fachkenntnis des Gradträgers notwendige Information wird verschwiegen, obwohl die akademische Ausbildung inzwischen sehr vielseitig geworden ist und ständig mit neuen Spezialgebieten erweitert wird.

10. Reformen: JA – Änderungen: NEIN
Bedauerlich finde ich die Auffassung der Fraktionen besonders deshalb, weil ihre Vertreter sie in einer Zeit äußern, in der ständig von Reformen geredet wird. Im vorliegenden Fall bestände die Reform nur in einer Änderung zur Anpassung der Verwaltungsvorschrift zum Paßgesetz an die reale (und nicht die vorgeschobene, nichtreale) „tatsächliche Übung“ und insb. an die Rechtsprechung des BGH’s. Sie würde nicht nur nichts kosten, sondern sogar Einsparungen beim Verwaltungsaufwand bewirken. In München klagt die zuständige Behörde über den zusätzlichen Schriftverkehr, insb. bei ausländischen Doktorgraden. Da die nur mit Angabe der verleihenden Institution eingetragen werden dürfen, nehmen viele münchner Bürger kurzzeitig ihren Wohnsitz im Umland. Dort wird jeweils der ausländische Doktorgrad ohne Prüfung der Herkunft, also ohne den abwertenden Zusatz eingetragen. Nach der ausweislichen Dokumentation seiner akademischen Würde verlagert der paßneue Herr Doktor seinen Wohnsitz wieder nach München.

11. Der Duden als schlechtes Beispiel
Die fatale Auswirkung der oben beanstandeten Verfahrensweise, Gewohnheiten der unteren (sozialen) Ebene in die höhere (gesetzliche) Ebene anzuheben statt umgekehrt mit offiziellen Regeln das Verhalten der Menschen zu beeinflussen, ist auch in der Sprache feststellbar. Die Dudenredaktion, die sich selbst als „die Instanz der deutschen Sprache bezeichnet“, beteiligt sich seit ca. 70 Jahren an der Verhunzung der deutschen Sprache. Sie beobachtet die Sprache des „Volkes“ und nach einiger Zeit stehen die im Rahmem der „ständigen Übung“ entstandenen Sprachschlampereien im Duden. Auf diese Weise wird jeder Un- und Widersinn, der sich im Sprachgebrauch ausbreitet, „legalisiert“, d. h., sprachlich geadelt. Die Vergleichbarkeit dieser Methode mit der beim Entstehen der Verwaltungsvorschrift zum Paßgesetz ist auffällig.

12. Sind akademische Grade „eintragungsfähig“ oder „eintragbar“?
Als deutliches Beispiel für den „erfolgreichen“ Einfluß des Duden auf die Sprachentwicklung zeigt der weitverbreitete Mißbrauch des Suffixes „fähig“. So wird offensichtlich auch im Bundestag, bezogen auf den Doktorgrad, der Ausdruck „eintragungsfähig“ benutzt, obwohl der Grad allenfalls „eintragbar“ ist. „Eintragungsfähig“ sind die Behörden im allgemeinen oder der Beamte im einzelnen. Mit Hilfe des Duden entstanden inzwischen viele Pseudofähigkeiten wie regierungsfähig, mehrheitsfähig, zukunftsfähig, konsensfähig, waffenfähig, parteifähig usw., besonders von Politikern ertragreich gefördert. Es können also „dudenmäßig“ alle Hauptwörter mit „fähig“ kombiniert werden. So sind wir alle zuerst geburtsfähig, dann pubertätsfähig, schulfähig, abiturfähig, parteifähig, eventuell auch abgeordenetenfähig und zum Abschuß des Lebens todfähig und hoffentlich himmelfähig (siehe meine Seiten im Internet zu „-fähig“).

13. Unkorrekte Angaben über die Abgeordneten im Internet
Wie schon dargelegt, bestärkt das übliche Kürzel „Dr.“ vor dem Namen bei den Angaben der persönlichen Daten der Abgeordneten im Internet die Leser in ihrer noch häufig verbreiteten falschen Ansicht, der Doktorgrad sei Bestandteil des Namens. Die Kurzfassung ist nur eine aussagearme und stereotype Bestätigung einer Promotion. Die zum Beurteilen der Fachkenntnis des Gradträgers, hier des Abgeordneten, notwendige Information wird verschwiegen, obwohl die akademische Ausbildung inzwischen sehr vielseitig geworden ist und ständig mit neuen Spezialgebieten erweitert wird. Wenn die Leser der Seite über die fachlichen und beruflichen Qualitäten des Abgeordneten informiert werden sollen, sehe ich keinen Grund dafür,

  • die korrekte und aussagekräftige Wahrheit über ihre akademische Ausbildung zu verschweigen,
  • den mit dem Kürzel Dr. unvollständigen akademischen Grad in der Namenszeile irreführend als Namensbestandteil zu plazieren und 
  • den Diplomgrad als Berufsbezeichnung abzuwerten. 

Auch zum letztgenannten Punkt hat der BGH Stellung genommen und die Darstellungsart des Diplomgrades, wie sie bei den Abgeordneten praktiziert wird, als falsch hingestellt.

Vorschlag für die Präsentation der Abgeordneten im Internet:

  Name: Mustermann
  Vorname: Walter
  Akad. Grad/Titel: Dr. med. / Dipl.-Ing. / Prof. für Geschichte
  Beruf: Arzt / Ingenieur / Hochschullehrer
  Wohnort: Berlin

14. Die „machtlose“ Opposition
Die Ausflucht von Frau Ahlborn, „entsprechende gesetzliche Initiativen (der Opposition) wären nicht erfolgreich“, zeugt von einer übertriebenen Bescheidenheit. Dieser Pessimismus mag ja noch vor einigen Jahren angebracht gewesen sein. Aber mit der derzeitigen Bundesratmehrheit, einem gewichtigen Wort in den Vermittlungsausschüssen und auch sonst kompetenten Abgeordneten halte ich die CDU/CSU-Fraktion für so einflußreich, eine Änderung der im übrigen von ihren Parteifreunden erlassenen Vorschriften zu erwirken. Die Fraktion müßte es nur wollen – und nicht, wie auch die Vertreter der SPD- und der FDP-Fraktion mit nicht schlüssigen Darlegungen und daher nicht überzeugenden Argumenten eine der Rechtsprechung und der Realität widersprechende Vorschrift verteidigen.

Ulrich Werner

Bereits genannte Homepageseiten:

Akademische Graden in Deutschland, Praxis und Rechtsprechung

BGH-Urteil aus dem Jahr 1962

Eintragbarkeit im Paß

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Akademischer Tagesbefehl

Doktorfabrik in Würzburg

Zur Definition des Diplomgrades

Doktorgrad und Beruf 

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Zur Übersicht: Briefwechsel mit dem Deutschen Bundestag


München, den 05.08.2004


 



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